Das kann man durchaus auch anders sehen

Einmal mehr ist es in einem aktuellen Bundesgerichtsentscheid (2C_368/2022 vom 16. Dezember 2022) um den Subventionsbegriff gegangen. Zu beurteilen war ein Forderungsverzicht, den eine Berggemeinde zugunsten der Bergbahn AG ausgesprochen hat. Sie war an der Aktiengesellschaft nicht beteiligt und hatte das Darlehen vor Jahren gewährt. Im Rahmen eines Nachlassvertrages, dem alle Gläubiger zugestimmt haben, hatte auch die Gemeinde auf rund 97% ihrer Forderung verzichtet.

aus: Gigergraphics.ch; Cartoon der Woche

Konkret ging es in diesem Verfahren darum, ob ein Forderungsverzicht der öffentlichen Hand ein Nichtentgelt ist, das unter Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG fällt und somit nicht zu einer Vorsteuerkürzung führt oder ob der Forderungsverzicht als Subvention oder anderer öffentlich-rechtlicher Beitrag zu qualifizieren ist, der eine Vorsteuerkürzung zur Folge hat. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Gemeinde die Bergbahn AG mit dem Forderungsverzicht begünstigt und „damit in erster Linie ein volkswirtschaftliches, regionalpolitisches, strukturpolitisches oder andersartiges öffentlich-rechtliches Ziel verfolgt.“ Der Forderungsverzicht sei als „öffentlich-rechtlicher Beitrag“ zu würdigen und führe deshalb zu einer Vorsteuerkürzung. Zudem erwähnt das Bundesgericht, dass die Gemeinde auch nicht mit einer Beteiligung abgefunden wurde.

Meines Erachtens kann man bei Forderungsverzichten, die durch die öffentliche Hand ausgesprochen werden, durchaus zu einem anderen Urteil kommen. Fragen löst vor allem auch die Aussage des Bundesgerichts aus, dass die Vorinstanz nicht näher untersucht hat, „aus welchen Gründen und zu welchem Zeitpunkt die verzichtenden Gemeinwesen im vorliegenden Fall als Darleiher in Erscheinung getreten sind.“ Auch das Bundesgericht hat diese Frage nicht näher geprüft. Dies ist aber bei der Beurteilung, ob es sich beim Forderungsverzicht um einen öffentlich-rechtlichen Beitrag handelt, zentral.

Gemeinwesen können durchaus (privatrechtliche) Darlehen vergeben und dies m.E. auch dann, wenn sie damit eigene Ziele wie z.B. die Tourismusförderung verfolgen. Wenn auch (private) Dritte im Zeitpunkt der Vergabe der Darlehen vergleichbare Verträge zu marktgängigen Konditionen abgeschlossen hätten, dann sind die Darlehen nicht als öffentlich-rechtliche Beiträge zu qualifizieren. Als öffentlich rechtliche Beiträge kommen allerdings auch Vorzugsbedingungen wie fehlende Verzinsung und Erlasse von Darlehensforderungen infrage.

Beim Forderungsverzicht ist sodann zu prüfen, unter welchen Umständen die Gemeinde auf die Forderung verzichtet hat. Wenn sie – wie im vorliegenden Fall – dies im Rahmen eines Nachlassvertrags macht, dem auch alle anderen (auch privatrechtlichen) Gläubiger zugestimmt haben, dann darf der Forderungsverzicht nicht in einen öffentlich-rechtlichen Beitrag mit entsprechenden Vorsteuerkürzungen umqualifiziert werden.

Da das Bundesgericht die Hintergründe der damaligen Darlehensvergabe nicht näher geprüft hat, sondern einzig festhält, „dass es nicht zu den Kernaufgaben einer Einwohnergemeinde zählt, die am Ort gelegene Bergbahn finanziell zu unterstützen“, basiert der Entscheid auf einem unvollständig geklärten Sachverhalt und das Bundesgericht hätte das Verfahren zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückweisen müssen.

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Abbruchkosten – die Vierte

Es macht fast den Eindruck als wäre ich auf Abbruch spezialisiert. Aber seitdem wir ein Verfahren zur Abzugsfähigkeit von Vorsteuern vor dem Bundesgericht erfolgreich abschliessen konnten, bin ich immer wieder mit dieser Frage konfrontiert. Aktuell sind wieder zwei Verfahren von uns vor der ESTV hängig.

Karikaturist Stopper, Schwäbische Zeitung 2016

Es ist deshalb an der Zeit, den aktuellsten Entscheid des Bundesgerichts (2C_876/2020) zu kommentieren. Konkret ging es um Abbruchkosten, die die Käuferin geltend machen wollte. Die Verkäuferin hatte die Absicht, eine Wohnüberbauung zu realisieren und vermietete die leerstehende Fabrikliegenschaft im Sinne einer Zwischennutzung mit Option an Dritte. Diese Mietverträge übernahm die Käuferin und lieferte auf den Mieterträgen weiterhin die MWST ab.

Das Bundesverwaltungsgericht (A-1436/2020 vom 22. September 2020) kam noch zum Schluss, dass die Abbruchkosten bei der Käuferin abzugsfähig seien, weil die Vermietung zur Phase „Betrieb“ gehöre und die Käuferin die Liegenschaft deshalb steuerbar genutzt habe.

Für das Bundesgericht war die temporäre (optierte) Zwischenvermietung jedoch nicht wesentlich, weshalb sie den Abbruch der Phase „Erstellung“ – in diesem Fall der Erstellung einer Wohnüberbauung – zurechnete und so der Käuferin den Vorsteuerabzug verweigerte.

Dieser Fall zeigt folgendes: Hätte die Verkäuferin den Abbruch vorgenommen, so wären die Abbruchkosten noch im Zusammenhang mit der steuerbaren Nutzung gestanden. Dass die Fabrikliegenschaft vor dem Abbruch noch (optiert) vermietet wurde, hätte daran nichts geändert. Mit dem Verkauf ist die Situation neu zu beurteilen und die Nutzung durch die Käuferin vor dem Abbruch bekommt nach Ansicht des BGer eine eigenständige Bedeutung. Weil schon zu Beginn feststand, dass eine Wohnüberbauung realisiert wird – dies hatte die Verkäuferin schon vor dem Verkauf mit einer entsprechenden Umzonung eingeleitet – hatte die zeitlich limitierte optierte Vermietung keine Bedeutung mehr.

Es lohnt sich deshalb schon vor dem Verkauf zu klären, wie der Vorsteuerabzug auf den Abbruchkosten gesichert werden kann.

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Auch Vorfahren kann teuer werden

Am 8. Februar 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht in drei Verfahren die „fortgesetzte, gewohnheits- und gewerbsmässige illegale Einfuhr von Lebensmitteln in die Schweiz beurteilt. Die Entscheide zeigen, dass die Beschuldigten (es waren mehrere Personen involviert) über Jahre grosse Mengen von Lebensmitteln für ihre Restaurants aus Österreich in die Schweiz eingeführt haben, ohne Zollabgaben und Einfuhrsteuer zu entrichten. Dabei war der „Modus Operandi“ immer ähnlich. Ein Vorfahrer prüfte, ob die Grenzübergänge in der Schweiz besetzt waren oder nicht. War der Grenzübergang besetzt, so suchte der Vorfahrer einen anderen unbesetzten Grenzübergang, über den die Ware dann in die Schweiz gebracht wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht kam im Entscheid A-2087/2021 vom 8. Februar zum Schluss, dass auch der Vorfahrer zum Kreis der Zollzahlungspflichtigen zählt, „weil er die Einfuhr einer Ware in unmittelbarer Weise dadurch veranlasst, dass er den Wagenführer direkt zum Grenzübertritt bewegt.“

Das ganze Verfahren war sehr aufwendig. Die Strafverfolgung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit ( BAZG) liess die Daten des automatischen Fahndungs- und Verkehrsüberwachungssystems der Grenzstellen, Auszüge der Bankkonti und der Rechnungen der Lieferanten analysieren, wertete Mobiltelefondaten sowie Kreditabrechnungen aus und führte Hausdurchsuchungen durch. Ob dieser Aufwand dann aber letztendlich dazu geführt hat, dass die Zollabgaben und die Einfuhrsteuer entrichtet werden, ist stark zu bezweifeln. Den Beschuldigten wurden nämlich unentgeltliche Rechtsvertreter bewilligt, denen zu Lasten der Gerichtskasse für zwei Verfahren ein amtliches Honorar von über CHF 17’000 zugesprochen wurde. Wie die Beschuldigten dann die Nachforderung von gegen CHF 200’000 bezahlen können, bleibt wohl offen.

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WordPress braucht MWST-Beratung

Dieser Blog läuft unter WordPress und wir bezahlen jährlich einen kleinen Beitrag. Nun habe ich ein Mail bekommen, dass WordPress „ab dem 24. Februar 2023 gemäss den Steuervorschriften des Landes, das sie mit ihrer Zahlungsmethode angegeben haben, Mehrwertsteuer belasten wird.“ Da als Zahlungsmittel meine Kreditkarte als Zahlungsmittel hinterlegt ist, geht WordPress wohl davon aus, dass ich eine Privatperson bin.

WordPress beruft sich wohl auf Art. 10 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 MWSTG – wobei ich nicht nachvollziehen kann, weshalb dies ab dem 24. Februar 2023 passieren soll – und definiert ihre Leistungen als elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige EmpfängerInnen.

Dies steht nun aber im Widerspruch zur Aufforderung, gemäss Mail (mit einem link), die MWST-Nummer einzugeben. Habe ich als Nutzer von WordPress eine MWST-Nummer, dann bin ich eben steuerpflichtig und Art. 10 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 MWSTG greift nicht.

Ich bin allerdings gescheitert, die MWST-Nummer von pwc einzugeben und habe eine Fehlermeldung bekommen.

Nun warte ich die nächste Belastung ab, um dann allenfalls WordPress auf meinen blog und eine mögliche MWST-Beratung hinzuweisen. Wobei sich dann als nächste Herausforderung die Frage stellt, wer denn in der Schweiz Ansprechperson von WordPress ist.

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Und nun müssen alle neu rechnen

Mit dem Urteil des Bundesgerichts (2C_2/2022 vom 22. November 2022) ist die Praxis der ESTV zu Geldflüssen innerhalb des gleichen Gemeinwesens fundamental korrigiert worden. Solche Geldflüsse gelten nicht mehr als Subventionen und dürfen nicht mehr zu Vorsteuerkürzungen führen.

Dieser Entscheid wird auf alle steuerpflichtigen Dienststellen einen Einfluss haben, die bisher durch Defizitbeiträge der Gemeinde finanziert worden sind. Eindrücklich lässt sich dies am Beispiel eines gemeindeeigenen Schwimmbades darstellen.

In den meisten Fällen versteuern die Schwimmbäder ihre Umsätze mit der Pauschalsteuersatz-Methode und liefern so 3.7% auf ihrem Umsatz an die ESTV als Mehrwertsteuer ab.

Zukünftig können sie zur effektiven Abrechnung wechseln, müssen dann auf ihrem Umsatz aber 7.7% MWST abliefern. Dafür kann die Dienststelle dann sämtliche Vorsteuern geltend machen.

Eine einfache Vergleichsrechnung zeigt, dass ein Wechsel der Abrechnungsmethode auf jeden Fall vorteilhaft ist:

Bisherige MWST nach PSS-Methode 3.7% von 300’000 CHF 11’100

MWST nach effektiver Methode 7.7% von 300’000 (inkl.) CHF 21’448
Vorsteuerabzug auf Sachaufwand von 300’000 (Annahme) CHF 20’000

Steuervorteil bei effektiver Abrechnung rund CHF 10’000

Dazu kommt noch der Vorsteuerabzug auf den Investitionen, die bisher ebenfalls nicht geltend gemacht werden konnten.

Die ESTV wird ihre Praxis nach diesem Bundesgerichtsentscheid anpassen und hat durch einen Vertreter am St.Galler MWST-Seminar anfangs Februar einen Lösungsansatz – ebenfalls an einem Beispiel eines Schwimmbades – dargestellt. Das Beispiel zeigt noch eindrücklicher, wie positiv sich ein Wechsel auswirken kann.

Es lohnt sich deshalb für jedes Gemeinwesen, die (steuerpflichtigen) Dienststellen zu analysieren und den Wechsel zur effektiven Abrechnung zu prüfen. Ich bin überzeugt, es lohnt sich in den meisten Fällen.

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Einmal mehr: Spanische MWST bei kulinarischem Erlebnis

Irun, der spanische Grenzort nahe bei Biarritz hat mit Iñigo Lavado einen wahren Künstler, der kulinarische Meisterwerke auf den Tisch zaubert. Und bei unserem Besuch hat er es fertig gebracht, dass ich wieder einmal Vergleiche zwischen der spanischen und der schweizerischen MWST anstellte.

Spannend ist für heute nur das Ende der Menu-Karte. Das ganze Menu gab es für 55 Euro und es war köstlich und den Preis mehr als wert. Aber der Zusatz +10% de IVA hat mich dann doch erstaunt.

In der Schweiz wären solche Preisanschriften gestützt auf Art. 4 der Preisbekanntgabeverordnung (SR 942.211) nicht gestattet. Die MWST muss im Detailpreis inbegriffen sein.

Die Rechnung zum Schluss hat mich dann aber wieder beruhigt, weil die MWST von 10% inklusive war, weshalb ich dann nicht weiter untersucht habe, ob es eine spanische „Ordenanza sobre divulgación de precios“ gibt.

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Auch bei Immobilientransaktionen gilt der Grundsatz „fakturierte MWST ist geschuldete MWST“

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Entscheid vom 27. Dezember 2022 (A-3906/2021) einmal mehr ausdrücklich aufgezeigt, wie schnell die Marge bei Immobilientransaktionen um (damals) 8% reduziert werden kann. Im Zusammenhang mit der Beendigung eines Baurechts haben sich die Parteien auf eine Pauschale von CHF 6.3 Mio inkl. MWST geeinigt. Die Rechnungen sind im Juli 2015 mit dem Hinweis inkl. 8% MWST ausgestellt worden. Im Dezember 2015 ist das Geschäft notariell beurkundet worden, wobei in der Urkunde ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Transaktion von der MWST ausgenommen ist.

Bei einer Revision im Jahre 2020 stellte die ESTV fest, dass die gestützt auf die Rechnungen geschuldete MWST von rund CHF 467’000 nicht deklariert und nicht abgeliefert worden ist. Die vermeintliche Korrektur in der öffentlichen Urkunde wurde von der ESTV nicht akzeptiert und nun auch vom BVGer nicht geschützt.

Dieser Entscheid ist die logische Konsequenz des Entscheides des Bundesgerichts vom 12. Mai 2022 (2C_853/2021), der gestützt auf Art. 39 MWSTV eine rückwirkende Option nur innerhalb der Finalisierungsfrist von Art. 72 Abs. 1 MWSTG erlaubt. Das BGer hat in diesem Entscheid zudem bestätigt, dass die Verordnungsbestimmung gesetzmässig ist. Damit ist auch der Verzicht auf die Option nur bis zur Finalisierungsfrist möglich. Und weil der Hinweis in der öffentlichen Urkunde im vorliegenden Fall gemäss BVGer nicht ausreicht, um die Option zu widerrufen und die Rechnungen nicht korrigiert worden sind, greift einmal mehr der Grundsatz: fakturierte MWST = geschuldete MWST.


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„Subvención“ auf spanisch

Aufgrund des aktuellen Bundesgerichtsentscheides bin ich natürlich sensibilisiert und der Begriff der Subvention verfolgt mich auch in Spanien.

Wir haben in Torre del Mar im Restaurant Chinchin wunderbaren Fisch gegessen. Dabei ist mir das oben abgebildete Schild aufgefallen, das darüber informiert, dass die EU 85% der Verbesserung des Restaurants subventioniert hat. Begründet wird die Subvention mit der „Förderung der Diversifizierung innerhalb oder ausserhalb des kommerziellen Fischereisektors zur Schaffung oder Erhaltung von Arbeitsplätzen“.

Ich war erstaunt, was alles durch die EU subventioniert wird und habe mich – allerdings nur ganz kurz – auch gefragt, wie der Wirt die Subvention wohl aus Sicht der spanischen Mehrwertsteuer behandelt. Da das Essen aber zu köstlich war, habe ich auf weitere Abklärungen verzichtet. Vielleicht hat ja eine Leserin oder ein Leser meines blogs eine Antwort.

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Wir haben den Subventionsbegriff neu definiert

In einem Grundsatzentscheid des Bundesgerichts haben wir für unseren Kunden – ein Gemeinwesen im Kanton Zürich – erwirkt, dass Geldflüsse innerhalb des gleichen Gemeinwesens nicht mehr als Subventionen qualifiziert werden und somit nicht zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs führen.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Eine Gemeinde hatte bereits in der Vergangenheit Baukosten aus der Abteilung Liegenschaften an die anderen Abteilungen der Gemeinde und an Dritte weiterverrechnet. Als sie ein neues Rathaus für ihre Verwaltung baute, entschied sie sich, für die Vermietung zu optieren, um so die gesamte Vorsteuer auf den Bau- und Betriebskosten des neuen Rathauses geltend zu machen.

Im Rahmen einer Prüfung verweigerte die ESTV den Vorsteuerabzug mit der Begründung, dass eine durch Steuern finanzierte Dienststelle keine Vorsteuer auf Investitionen geltend machen kann, weil der Transfer des Geldes von der Abteilung, die die Steuern erhebt, zur Abteilung Immobilien eine Subvention darstellt, die gemäss Art. 33 Abs. 2 MWSTG zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugsrecht führt.

Das Bundesgericht hat diese Praxis nun als nichtig und nicht gesetzeskonform erklärt.

Dieser Entscheid wird die ESTV zwingen, ihre Praxis anzupassen. Gemeinden, Kantone, Städte usw., sollten deshalb prüfen, ob sie von diesem wegleitenden Urteil betroffen sind und (auch für die Vergangenheit) Vorsteuern geltend machen können, die bisher gekürzt worden sind.

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Auch wenn Jesus serviert, ist die MWST geschuldet

Wenn man sich sein Leben lang mit MWST beschäftigt, dann schaut man vieles durch diese Brille an. Es erstaunt deshalb sicher nicht, wenn auch banale Restaurantbelege eine andere Bedeutung bekommen.

Da es sich um einen Beleg eines spanischen Restaurants handelt, stellt sich wenigstens nicht die Frage, ob er für den Vorsteuerabzug in der Schweiz ausreicht. Bei fehlendem Mehrwertsteuersatz / -betrag wäre diese Frage in der Schweiz durchaus berechtigt.

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