In einem früheren Post habe ich darauf hingewiesen, dass die Broschüren der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf deutsch und französisch zum Teil nicht den gleichen Wortlaut haben. Dies hat dazu geführt, dass in einem konkreten Fall Unstimmigkeiten bei der Besteuerung der Parkplatzeinnahmen einer Stadt entstanden. Während sich die Stadt auf den Standpunkt stellte, dass die Parkplätze im Gemeingebrauch stehen und deshalb von der Steuer ausgenommen sind, hat die ESTV mit einer eigenen Auslegung, was Gemeingebrauch ist, die Besteuerung greifen lassen.
Die ESTV hat nun entschieden, dass es zumindest für die Vergangenheit zu keiner Besteuerung kommt, weil die Broschüren der ESTV in diesem Punkt unklar und widersprüchlich sind und bei der Übersetzung Probleme entstanden sind.
Noch offen ist wann die in der Broschüre Liegenschaftsverwaltung/-vermietung Ende März dieses Jahres publizierte engere Praxis zur Auslegung des Begriffs des Gemeingebrauchs der von der öffentlichen Hand vermieteten Parkplätze in Kraft treten soll.
Dannzumal wird nochmals kritisch zu untersuchen sein, ob die neue engere Praxis der ESTV mit dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 MWSTG vereinbar ist. Gemeingebrauch ist ein vom öffentlichen Recht geprägter Begriff, der von der ESTV nicht in Eigenregie neu definiert werden kann. Insbesondere steht ein öffentlicher Parkplatz nicht wegen ein paar Bepflanzungen plötzlich nicht mehr im Gemeingebrauch, wie dies die ESTV mit ihrer neuen Praxis beabsichtigt.
Affaire à suivre – wie die Romands zu sagen pflegen.
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