Der Baubeginn wird entscheidend

Für die Abgrenzung zwischen steuerbaren Werklieferungen und von der Steuer ausgenommenen Grundstückverkäufen brauchte es den Entscheid von Frau Bundepräsidentin Widmer-Schlumpf. Nun ist der Entscheid gefallen. Entscheidend wird der Baubeginn pro Objekt sein.

Konkret bedeutet dies, dass (Grundstück-Kauf-)verträge, die vor Baubeginn abgeschlossen werden, als (steuerbare) Werklieferungen qualifiziert werden. Kaufverträge, die erst nach Baubeginn unterzeichnet werden, gelten als (von der Steuer ausgenommene) Grundstückverkäufe. Zivilrechtlich ist diese Abgrenzung fraglich; die Qualifikation eines Vertrages kann nicht vom Zeitpunkt der Unterzeichnung abhängen. Der Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Gefahr wäre als Abgrenzungskriterium sachgerechter gewesen.

Die ESTV hat aber befürchtet, dass beim Abstellen auf den Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Gefahr nur noch von der Steuer ausgenommene Grundstückgeschäfte vorliegen und zu hohe Steuerausfälle entstehen.

Der Entscheid hat aber zwei positive Auswirkungen. Erstens ist endlich ein Entscheid gefallen und zweitens ist das Abgrenzungskriterium einigermassen klar. Vorausgesetzt wird allerdings, die ESTV definiert praxisorientiert den Zeitpunkt des Baubeginns.

Die ESTV wird nun in den nächsten Wochen einen Entwurf ihrer Praxismitteilung publizieren und darin die Details der neuen Praxis umschreiben. Dabei ist auch die Frage zu beantworten, ab wann die neue Regelung gilt.

Die Baubranche wird sich deshalb in nächster Zeit wieder mit den Auswirkungen des bundesrätlichen Entscheids befassen müssen.

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