Personalvorsorgeeinrichtungen haben mit MWST nichts am Hut und sind doch betroffen

Personlvorsorgeeinrichtungen (PVE) unterliegen für ihre Kerntätigkeit nicht der Mehrwertsteuer und deshalb sind auch nur gerade etwas über 100 PVE im Register der MWST-Pflichtigen eingetragen. Trotzdem sollten sich die Führungsorgane der PVE mit der MWST befassen. Es gibt durchaus Optimierungsmöglichkeiten:

  • Die Verwaltungsleistungen, die die Stifterfirma der eigenen PVE erbringen, unterliegen der MWST. Abgestellt wird auf das Entgelt, das die PVE für diese Leistungen bezahlt. Die noch bis Ende 2009 geltende Praxis der ESTV, die anhand des verwalteten Vermögens der PVE eine Mindestbemessungsgrundlage verlangte, ist nicht mehr anwendbar. Es ist deshalb auch möglich, auf eine Verrechnung dieser administrativen Leistungen zu verzichten. Damit kann die auf Stufe der PVE nicht abzugsfähige MWST vermieden werden.
  • Eine Reduktion der MWST-Belastung der PVE kann auch dann erreicht werden, wenn die für die Administration verantwortlichen Personen direkt bei der PVE angestellt werden. Mit diesem Insourcing übernimmt die PVE – im Gegensatz zur ersten Empfehlung- auch die effektiven Kosten. Auf diesen Lohnkosten fällt aber keine nicht abzugsfähige MWST an.
  • Eine MWST-Belastung entsteht der PVE auch dann, wenn sie (Beratungs-)Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland bezieht.  Bevor die auf diesen Leistungen geschuldete Bezugsteuer deklariert wird, ist aber kritisch zu prüfen, ob es sich wirklich um Dienstleistungen handelt, die der Bezugsteuer unterliegen. Wären die Leistungen (z.B. Schulung, Versicherungsprämien, etc.) in der Schweiz von der Steuer ausgenommen, so ist auch keine Bezugsteuer geschuldet.
  • Das grösste Potential besteht im Bereich der Liegenschaften. Vermietet die PVE geschäftlich genutzte Liegenschaften, so ist zu prüfen, ob die Mieterträge nicht freiwillig versteuert werden sollen. Die Option hat den Vorteil, dass die auf den Anlagekosten angefallene MWST als Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn der Mieter MWST-pflichtig ist und die auf der Miete belastete MWST als Vorsteuern geltend machen kann.

Es lohnt sich deshalb auch für die PVE, die MWST-Situation kritisch zu prüfen.

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