Die Schweiz – auch bei der Mehrwertsteuer sehr attraktiv

Die Attraktivität eines (Steuer)standortes hängt nicht nur von den tiefen Steuersätzen ab. Eine wichtige Rolle spielen auch die Rechts- und Planungssicherheit. Mit Rulings (Steuervorbescheid) kann die Unternehmung die steuerlichen Folgen einer Umstrukturierung oder einer Transaktion im Vorfeld verbindlich von der Steuerverwaltung prüfen lassen. Diese Möglichkeit gibt es auf allen Ebenen (Bund und Kantone) und zu allen Steuerarten. So ist es nicht verwunderlich, dass die Schweiz als Standort – natürlich auch wegen der hohen Lebensqualität – weiterhin attraktiv ist.

Auch bei der Mehrwertsteuer gibt es eine Reihe von Vorteilen, die im Ausland oft gar nicht bekannt sind:

  • Die Steuerpflicht ist an die Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit geknüpft; so kann sich die Unternehmung schon vor der Erzielung von Einnahmen registrieren lassen und kommt sofort in den Genuss des Vorsteuerabzugs. Im Gegensatz zur Situation in der EU können sich auch Holding- und Beteiligungsgesellschaften registrieren lassen. Das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen stellt eine unternehmerische Tätigkeit dar und erlaubt diesen Gesellschaften ebenfalls den Vorsteuerabzug.
  • Bei den meisten von der Steuer ausgenommenen Leistungen besteht die Möglichkeit, von der Option zur Versteuerung dieser Leistungen Gebrauch zu machen. Dies ist insbesondere dann vorteilhaft, wenn der Vertragspartner ebenfalls MWST-pflichtig ist und die ihm zusätzlich fakturierte MWST als Vorsteuern geltend machen kann. Die Optionsmöglichkeiten sind in der Schweiz sehr flexibel ausgestaltet. So ist die Option für jedes einzelne Vertragsverhältnis möglich, unterliegt keiner Bewilligung durch die Eidgenössische Steuerverwaltung und wird im Normalfall durch offenen Ausweis der MWST auf der Rechnung ausgeübt. Nicht möglich ist die Option nur auf Bank- und Versicherungsumsätzen sowie bei ausschliesslich privat genutzten Liegenschaften.
  • Könnte für die von der Steuer ausgenommene Leistung optiert werden, wenn sie an Empfänger mit Sitz in der Schweiz erbracht werden, dann ist der Vorsteuerabzug in Verbindung mit diesen Leistungen auch dann möglich, wenn die Leistung an Empfänger mit Sitz im Ausland erbracht werden. 
  • Die Schweiz ist auch hinsichtlich der formellen Anforderungen im Vergleich zur Situation in der EU und in vielen anderen Ländern eine Insel. Es bestehen nur sehr wenige formelle Hürden für die Abwicklung der MWST, was das Risiko der Unternehmen wesentlich reduziert.
  • Nicht zu vergessen ist der vergleichsweise tiefe Steuersatz von aktuell 8% (Normalsatz), bzw. 3.8% (Sondersatz) und 2.5% (reduzierter Satz)

Mit den weiteren Änderungen, die in der EU ab 1.1.2015 in Kraft treten – insbesondere das Empfängerortsprinzip bei B2C-Leistungen (Leistungen an Nichtunternehmen) – ist die Schweiz auch aus Sicht der MWST sehr oft ein idealer Standort.

Dieser Beitrag wurde unter International VAT, VAT consulting abgelegt und mit , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Kommentar verfassen

Trage deine Daten unten ein oder klicke ein Icon um dich einzuloggen:

WordPress.com-Logo

Du kommentierst mit Deinem WordPress.com-Konto. Abmelden /  Ändern )

Twitter-Bild

Du kommentierst mit Deinem Twitter-Konto. Abmelden /  Ändern )

Facebook-Foto

Du kommentierst mit Deinem Facebook-Konto. Abmelden /  Ändern )

Verbinde mit %s