Bei einem Verkaufspreis von rund CHF 1,8 Mio sehr viel, macht doch allein die MWST-Belastung auf diesem Betrag rund CHF 130’000 aus. Wenn dann in diesem Umfang der Vorsteuerabzug geltend gemacht wird, dann ruft das die ESTV auf den Plan. Als Geschäftswagen wird der Bugatti Veyron wohl nicht durchgehen. Aber als Mietwagen der etwas gehoberen Klasse ist es denkbar. Wird der Bugatti dann aber dem Aktionär zur Verfügung gestellt, so muss der Mietpreis dem Drittvergleich standhalten. Dass dabei die Vorstellungen des Aktionärs und der ESTV abweichen können, hat ein kürzlich publizierter Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (A 3734/2011) sehr schön aufgezeigt.
Während der Aktionär einen Mietzins von CHF 200’000 als angemessen betrachtete, stellte die ESTV zur Berechnung des Mietzinses auf die Abschreibungstabelle der direkten Bundessteuer ab und kam auf einen Mietzins zwischen CHF 350’000 und CHF 460’000 pro Jahr. Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte einen Gutachter mit der Bestimmung des angemessenen Mietzinses, der den Mietzins auf CHF 350’000 pro Jahr festlegte. Die Beschwerde wurde deshalb zumindest teilweise gutgeheissen.
Der Steuerpflichtige machte zudem im Verfahren geltend, dass ein 10jähriger Mietvertrag mit einer Beschränkung auf 10’000 km pro Jahr vereinbart worden sei. Er konnte diese Behauptung jedoch nicht beweisen, da kein schriftlicher Mietvertrag vorgelegt werden konnte. Wäre ihm dieser Nachweis gelungen, so hätte der Mietzins – gemäss Gutachter – „nur“ CHF 250’000 betragen.
Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts zeigt zweierlei: Zum einen kann durchaus eine von starren Merkblättern abweichende Bewertung erreicht werden, zum andern sind schriftliche Vereinbarungen – insbesondere mit eng verbundenen Personen – unumgänglich, um den eigenen Standpunkt auch nachweisen zu können. Dabei hilft auch der Umstand nicht, dass das Mietverhältnis im Zeitpunkt des Entscheides schon über 5 Jahre gedauert hat.
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