Die Frage, zu welchem Steuersatz eine Leistung zu versteuern ist, ist politisch höchst brisant. Sind Änderungen geplant, so regt sich sofort heftiger Widerstand. Dies ist aktuell auch in der Diskussion zum Zwei-Satz-Modell der Fall. Mal davon abgesehen, wie der politische Kampf um die reduzierten Steuersätze ausgeht, sollte nicht ausser Acht gelassen werden, dass jede Veränderung zu neuen Abgrenzungsschwierigkeiten führt. Unter diesem Blickwinkel würde insbesondere die Minimalvariante, bei der neben den gastgewerblichen Leistungen und der Hotelerie nur die Nahrungsmittel dem reduzierten Steuersatz unterliegen, keinesfalls zu einer Vereinfachung führen; im Gegenteil. Aktuell unterliegen sowohl die Nahrungsmittel, als auch die Futtermittel und das Saatgut dem reduzierten Steuersatz. Sollen zukünftig nur noch die Nahrungsmittel reduziert besteuert werden, so müsste für das Rüebli vor dem Verkauf entschieden werden, ob es als Nahrungs- oder als Futtermittel eingesetzt wird. Das gleiche gilt für Getreide, das für die Herstellung von Nahrungsmitteln oder als Saatgut dienen kann.
Die Reduktion von bisher drei auf noch zwei Steuersätze führt deshalb nicht zwingend zu einer Vereinfachung.
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