Es ist für die Steuerpflicht nicht schädlich, wenn die Tätigkeit Spass macht

Erfüllt sich ein Steuerpflichtiger einen Lebenstraum und testet dabei seine eigene Belastbarkeit, so darf dies gemäss einem aktuellen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu einer Streichung aus dem MWST-Register führen. Konkret ging es um einen Steuerpflichtigen, der mit einem Zweimastsegelschiff als erster Schweizer die Umsegelung der Antarktis plante und dafür auch Sponsoringgelder gesammelt hat.  In der ersten Abrechnungsperiode deklarierte er eine MWST-Schuld von CHF 4’200, in der zweiten einen Vorsteuerüberhang von CHF 28’000. Diesen Vorsteuerüberhang nahm die ESTV zum Anlass, die Steuerpflicht zu prüfen. Sie kam zum Schluss, dass das Projekt der Privatsphäre zuzuordnen sei und dass auch die „im Hintergrund stehenden Sponsoren“ nichts an dieser Beurteilung zu ändern vermögen und löschte den Extremsportler aus dem Register.

In sehr überzeugender Weise legte das Bundesverwaltungsgericht dar, dass der Steuerpflichtige wiederholt und damit nachhaltig unternehmerisch tätig war. Er erbrachte Werbeleistungen, indem er die Logos der Sponsoren auf dem Segel, auf der Schwimmweste und der Website publizierte. Nicht gehört wurde auch das Argument der ESTV, dass das von den Sponsoren erhaltene Geld lediglich Mittel zum Zweck war, um den privaten „Segeltörn um den Polarkreis“ zu finanzieren. Auch keine Rolle spielt, ob die Tätigkeit auch zur Erfüllung eines „Traums, allenfalls auch aus Leidenschaft, Abenteuerlust zum Zeitvertreib oder aus dergleichen inneren Gründen“ wahrgenommen wird.

Es ist für die Steuerpflicht also nicht schädlich, wenn die Tätigkeit Spass macht.

Obwohl die Frage des Vorsteuerabzugs nicht zu entscheiden war, hat das Bundesverwaltungsgericht gleich auch den Rahmen vorgegegeben, wie die ESTV diese Frage zu entscheiden hat. Die ESTV hatte nämlich der „guten Ordnung halber“ erwähnt, dass nur jene Vorsteuern geltend gemacht werden könnten, die direkt mit den Sponsorengeldern im Zusammenhang stehen, nicht jedoch solche, die beispielsweise mit der Instandstellung des Segelschiffs zusammenhingen. Dieser einschränkenden Betrachtung hielt das Gericht zurecht entgegen, dass nicht erkennbar sei, wie der Steuerpflichtige seine Werbeleistungen hätte erbringen können, wenn nicht mit einem (funktionstüchtigen) Schiff.

Auch wenn der Steuerpflichtige schliesslich seinen Lebenstraum nicht erfüllen konnte und sein Schiff wieder verkaufte, bleibt ihm doch die Genugtuung, dass seine Tätigkeit aus Sicht der MWST als unternehmerisch eingestuft worden ist.

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