Das Bundesverwaltungsgericht musste kürzlich in einem Entscheid (A-545/2012)beurteilen, ob im zu beurteilenden Geschäftsmodell individualisierte Bäume im Ausland verkauft oder – wie von der ESTV vertreten – von der Steuer ausgenommene Anlagegeschäfte getätigt werden. Die ESTV argumentierte insbesondere damit, dass die Gesellschaft gar nicht belegen konnte, dass sie Eigentümerin der verkauften Bäume gewesen sei und so nicht in der Position sei, den Investoren Bäume verkaufen zu können.
Das Gericht hat sich detailliert mit der Frage auseinandergesetzt, wer die Beweislast zu tragen hat. Es kommt zum Schluss, dass der Untersuchungsgrundsatz auch bei der MWST gilt und der Sachverhalt somit von Amtes wegen abzuklären ist. Dieser Grundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen eingeschränkt. Bestehen nach abgeschlossener Sachverhaltsfeststellung Zweifel, so greifen die allgemeinen Beweisregeln gemäss Art. 8 ZGB. Dies führt im konkreten Fall dazu, dass die Gesellschaft den Nachweis zu erbringen hat, ob die Voraussetzungen für die Steuerpflicht erfüllt sind. Da sie für den Zeitraum ihres Antrages keine Dokumente beigebracht hat, sondern nur mit Verträgen, Prospekten und allgemeinen Geschäftsbedingungen argumentierte, die deutlich jünger waren, konnte sie den Beweis nicht erbringen. Das Bundesverwaltungsgericht hält aber ausdrücklich fest, dass sich ihre Beurteilung nur auf das aMWSTG bis Ende 2009 bezieht. Nach Art. 10 MWSTG dürfte die Steuerpflicht nämlich ab 1.1.2010 auch dann gegeben sein, wenn die Gesellschaft ausschliesslich ausgenommene Leistungen erbringt.
Die detaillierte Beurteilung des Geschäftsmodells führte das Gericht dazu, eine Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht an den Teakbäumen zu verneinen. Der Entscheid fiel aber nicht zuletzt deswegen zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus, weil er – trotz mehrfacher Aufforderung – die notwendigen Beweise nicht beigebracht hat.
Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb trotz der vielen Bäume zum Schluss gekommen, dass eine von der Steuer ausgenommene Leistung im Sinne von Art. 18 Ziff. 19 aMWSTG vorliegt. Die Antwort, um welche Finanz-Dienstleistung es sich konkret handelt, ist das Gericht aber schuldig geblieben.
Es ist nicht auszuschliessen, dass es mit einer besseren Beweisführung gelingt, dem Gericht die Augen zu öffnen, damit es vor lauter Bäumen den Wald sieht und zustimmt, dass individualisierte Teakbäume im Ausland verkauft werden.