Das i-pad ist für mich ein unentbehrliches Arbeitsmittel, das ich jeden Tag einsetze. Sämtliche relevanten Gesetze, Kommentare und Publikationen habe ich so immer dabei. Als ich kürzlich in einem Zivilverfahren vor dem High Court of Justice in London als Experte erläutern musste, wieso in einem konkreten Fall aus Sicht der Schweizer MWST keine Betriebstätte vorliegt, erlebte ich eine Überraschung. Nein, kein Absturz, das passiert beim i-pad nicht. Aber der Richter belehrte mich, dass solche Gadgets vor dem Gericht nicht erlaubt sind; sie seien technologisch noch nicht so weit fortgeschritten. Immerhin bemerkte er später beim Bedienen der Sonnenstoren schmunzelnd, dass diese zumindest elektrisch betrieben sind.
So sah es wohl im Zeitalter vor iPad und Computer im Gerichtssaal aus
Konkret ging es in diesem Verfahren darum, ob die Vermietung von Ferienwohnungen durch eine englische Gesellschaft in der Schweiz der MWST unterliegen. Gestützt auf Art. 8 Abs. 2 lit. f MWSTG sind die Beherbergungsleistungen seit dem 1.1.2010 am Ort der Liegenschaft steuerbar. Bis Ende 2009 folgten die Beherbergungsleistungen dem Erbringerortsprinzip, weshalb sie nur dann in der Schweiz steuerbar waren, wenn der Vermieter der Ferienwohnung in der Schweiz eine Betriebstätte hatte.
Ob ich den High Court of Justice auch ohne i-pad überzeugen konnte, dass der Beklagte keine Betriebstätte in der Schweiz begründet hat, ist noch offen. Das Gericht hat noch nicht entschieden.
ô my god!