Heute beginnt die WAK-N (die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates) mit den Beratungen zur Botschaft des Bundesrates zum 2-Satz Modell der MWST. Dabei sind die unterschiedlichen MWST-Sätze nur ein Thema. Die Beratungen sind wohl auf lange Zeit die letzte Gelegenheit, weitere Verbesserungen am MWSTG vorzuschlagen.
Mit der MWSTG-Revision auf 1.1.2010 ist der Formalismus wesentlich eingeschränkt und die Rechtssicherheit für die Steuerpflichtigen erhöht worden. Die Artikel zu den von der Steuer ausgenommenen Leistungen sind 2010 aber unverändert aus dem alten Gesetz übernommen worden, weil noch die Absicht bestand, die meisten der Ausnahmen abzuschaffen. Dieses Ziel ist politisch vom Tisch. Es ist deshalb nun der Zeitpunkt, die Ausnahmebestimmungen zu überarbeiten und bestehende Wettbewerbsverzerrungen und Ungleichbehandlungen zu beseitigen. So sollte insbesondere bei den Leistungen im Gesundheitswesen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 2 bis 6, 8 und 12) nicht mehr auf individuelle Eigenschaften des Leistungserbringers (wie kantonalen Bewilligungen oder Gemeinnützigkeit) abgestellt werden.
Aber auch die im Baugewerbe geübte Praxis der ESTV, wonach für die Beurteilung der Steuerbarkeit auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abgestellt wird, kann mit einer Anpassung des Gesetzes verhindert werden. Dazu ist Art. 21 Abs. 2 Ziff. 20 MWSTG anzupassen. Für die Abgrenzung ob bei einem Verkauf einer noch nicht fertiggestellten Baute eine steuerbare oder eine von der Steuer ausgenommene Immobilienlieferung vorliegt, sollte als Kriterium auf den Übergang von Nutzen und Gefahr abgestellt werden. Geht der Übergang von Nutzen und Gefahr erst im Zeitpunkt des Antritts auf den Käufer über, so ist auch der Verkauf einer noch nicht fertiggestellten Baute von der Steuer ausgenommen.
Weiterer Anpassungsbedarf besteht in folgenden Bereichen:
- Verzicht auf formelle Hürden bei der Option mit einem Verzicht auf das Erfordernis des offenen Ausweis der Steuer
- Vereinfachungen bei der Gruppenbesteuerung
- Vereinfachungen bei der Bezugsteuer mit einer Beschränkung auf Dienstleistung
- Lockerungen beim e-invoicing und e-archiving, indem wie in der EU auf die elektronische Signatur verzichtet wird
Die Politiker haben es nun in der Hand, weitere Verbesserungen im MWSTG zu realisieren. Hoffen wir, dass sie die Chance auch wahrnehmen.
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