Beim Sponsoring ist nicht nur die Wirkung unklar

Immer wieder drehen sich Entscheide in MWST-Sachen um Sponsoring. Zwei kürzliche Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts hatten einen unterschiedlichen Ausgang:

Im ersten Entscheid (A-6001/2011 vom 21. Mai 2013) ging es um den Verein Bergbahnen, der mit einem Skiverband einen Sponsoringvertrag abgeschlossen hatte. Darin hatte sich der Skiverband verpflichtet, die Bergbahnen optimal zu inszenieren. Im Gegenzug verkaufte der Verein dem Verband im Vergleich zu den offiziellen Verkaufspreisen verbilligte Skiabonnemente. Die ESTV sah in diesem Sachverhalt ein tauschähnliches Geschäft, weswegen der Wert jeder Leistung als Entgelt für die andere zu qualifizieren sei. Da der ESTV hinsichtlich des Werts der Werbeleistung des Verbandes keine Belege vorlagen, stellte sie für die Wertbestimmung der Werbeleistung auf den offiziellen Verkaufswert der Skiabonnemente ab.

Das BVGer wies zunächst darauf hin, dass bei der Beurteilung nach dem wirtschaftlichen Zusammenhang zw. Leistung und Entgelt primär auf die Sicht des Leistungsempfängers abzustellen ist. Wird eine Leistung als Entgelt für eine andere Leistung erbracht, liegt ein „tauschähnliches“ Leistungsverhältnis vor. Bei der Bemessung sei gem. der Rechtsprechung des BGer der Marktwert der beiden Leistungen massgebend. Dafür hat die ESTV eine Schätzung unter Beachtung der Grundsätze gemäss Art. 60 aMWSTG vorzunehmen.

Die ESTV stützte die Bemessung des Marktwerts der Werbetätigkeiten direkt auf den Betrag der Verbilligung der Skiabonnemente ab. Das BVGer schützte das Vorgehen der ESTV nicht, weil die ESTV nicht diejenige Schätzungsmethode gewählt hatte, welche mit zumutbarem Aufwand den tatsächlichen Verhältnissen am Nächsten käme. Die Besonderheit im vorliegenden Fall ergebe sich daraus, dass der Verein Bergbahnen mit Blick auf seinen Zweck den Kanton X. touristisch zu fördern in Kauf nahm, dass der Marktwert der Skiabos denjenigen der Werbetätigkeit übersteigt. Dies wurde von der ESTV in ihrer Schätzung nicht berücksichtigt, weshalb sie nicht als pflichtgemäss i.S.v. Art. 60aMWSTG zu betrachten sei.

Der zweite Entscheid (A 4786/2012 vom 12. September 2013) fiel zuungusten des Steuerpflichtigen aus. Kokret ging es um einen Businessclub, der eine in der obersten Liga spielende Fussballmannschaft  finanziell unterstützte. Die Clubmitglieder erhielten u.a. zwei Saisonkarten für die Spiele der 1. Mannschaft. Zudem unterhielt die Fussball AG eine Homepage für den Businessclub mit Hinweisen auf die berufliche, gewerbliche oder unternehmerische Tätigkeit der Clubmitglieder.

Die ESTV hatte im Einspracheentscheid anerkannt, dass ein Teil des jährlichen Clubbeitrags auf die Saisonkarte entfiel und reduzierte ihre Steuerforderung. Für den Restbetrag ging die ESTV davon aus, dass damit die Werbeleistungen (Homepage für den Club) entschädigt werden.

Im Gegensatz zum ersten Entscheid akzeptierte das Gericht in diesem Fall nicht, dass die Zahlung in keinem Verhältnis zum Wert der Werbeleistung sei. Wieviel ein Dritter – ohne Förderungsabsicht – für die Werbeleistung bezahlen würde, ist unwesentlich.

Die beiden Beispiele zeigen, wie wichtig es bei Tauschverhältnissen und im Sponsoring ist, klare Verhältnisse zu schaffen und den Wert der gegenseitigen Leistungen klar zu definieren. Nur so kann sichergestellt werden, dass nicht die ESTV im Nachhinein eine Ermessenseinschätzung vornimmt oder auf Vergleichsfälle abstützt, die allenfalls gar nicht vergleichbar sind.

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