Wieso der Staat trotz eines Formfehlers Steuern verliert

Eine der wesentlichen Errungenschaften des MWSTG 2010 ist die Reduktion des Formalismus. Für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ist nur noch der Nachweis notwendig, dass der Leistungsempfänger die Vorsteuer auch an den Leistungserbringer bezahlt hat. Bis zur Verjährung Ende 2015 kommen aber immer wieder Fälle hoch, auf die die strengen Formvorschriften des bis Ende 2009 gültigen aMWSTG anwendbar sind.

In einem neuesten Entscheid (A-5800/2012 vom 19. November 2013) hat das Bundesverwaltungsgericht nun für eine Rechnung ohne MWST-Nummer den Vorsteuerabzug aufgrund von Art. 45a aMWSTV zugelassen.

Art. 45a aMWSTV lautet wörtlich wie folgt:

Allein aufgrund von Formmängeln wird keine Steuernachforderung erhoben, wenn erkennbar ist oder die steuerpflichtige Person nachweist, dass durch die Nichteinhaltung einer Formvorschrift des Gesetzes oder dieser Verordnung für die Erstellung von Belegen für den Bund kein Steuerausfall entstanden ist.

Im konkreten Fall war die Heilung des Formmangels nicht mit Formular 1310 oder 1550 möglich, weil der Leistungserbringer in Nachlass-Stundung war und deshalb nicht bestätigen konnte, dass er die Steuer abgeliefert hat. Auch bei Anwendung von Art. 45a aMWSTV darf durch den Formfehler kein Steuerausfall entstanden sein. Aber gestützt auf den Wortlaut der Verordnungsbestimmung muss der Formfehler zumindest geeignet sein, einen Steuerausfall zu bewirken. „Wenn diese mögliche Ursache für einen (allfälligen) Steuerausfall durch eine andere Ursache quasi überholt wird, müsste zumindest glaubhaft dargetan werden, dass ohne die zweite Ursache kein Steuerausfall eingetreten wäre.“

Ursache für den Steuerausfall waren die Nachlass-Stundung des Leistungserbringers und die Nichtablieferung der Steuer. Die fehlende MWST-Nummer hatte darauf keinen Einfluss, weshalb das BVGer den Vorsteuerabzug für die Rechnung ohne MWST-Nummer zuliess.

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