Ein neuerer Bundesgerichtsentscheid hat sich mit der Partnervermittlung über das Internet befasst. Zur Diskussion stand die Steuerpflicht eines Unternehmens mit Sitz in Florida, das über verschiedene Internetplattformen die Möglichkeit bietet, anhand unterschiedlicher Kriterien den passenden Partner zu finden. Die Gesellschaft hat Ende Januar 2010 bei der ESTV den Fragebogen zur Bestimmung der Steuerpflicht eingereicht und mitgeteilt, dass sie bis Ende 2010 voraussichtlich einen Umsatz von gegen CHF 4 Mio mit Schweizer Kunden erzielen wird. Die Gesellschaft war wohl etwas überrascht, als die ESTV sie aufforderte, eine Garantie über CHF 230’000 zu leisten und einen Steuerstellvertreter zu bestimmen.
In einem sehr speditiven Verfahren ging es vor Bundesgericht anschliessend um die Frage, wie die Leistungen zu qualifizieren sind, um daraus den Ort der Leistung und die Steuerpflicht zu bestimmen. Die Gesellschaft stellte sich auf den Standpunkt, dass die Partnervermittlung unter Art. 8 Abs. 2 lit. a MWSTG fällt. Damit wären es Leistungen, die typischerweise unmittelbar gegenüber physisch anwesenden natürlichen Personen erbracht werden. Da sie gemäss dieser Gesetzesbestimmung ausnahmsweise auch aus der Ferne erbracht werden können, war der Ort der Leistung aus Sicht der Gesellschaft am Ort der Gesellschaft, also in den USA.
Mit einer detaillierten Begründung stützte das Bundesgericht schliesslich die Auffassung der ESTV, dass es sich um Dienstleistungen handelt, die dem Empfängerortsprinzip gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG unterliegen. Da die Partrnervermittlung über Internet als elektronische Dienstleistungen qualifizieren, löste dies die Steuerpflicht nach Art. 10 Abs. 2 lit b MWSTG aus und die Gesellschaft ist aufgrund ihres Umsatzes zwingend ins MWST-Register einzutragen. Der Einwand, dass Partnervermittlung typischerweise eine Leistung gegenüber physisch anwesenden natürlichen Personen ist, wurde nicht gehört. Die konkrete Leistung werde nicht nur ausnahmsweise, sondern immer aus der Ferne erbracht.
Interessant wäre noch, zu erfahren, wie die ESTV ihre Steuerforderung gegenüber der US-Firma durchsetzt, die wohl in der Schweiz über keine Aktiven verfügt. Ganz so einfach wie für die USA im umgekehrten Fall, dürfte es nicht sein.