Die ESTV hat ein kurzes Gedächtnis

Gehen Sie nicht davon aus, dass die ESTV sich an Ihre Rulings erinnert !

Kürzlich sind wir von einem Liegenschaftenverwalter kontaktiert worden, der auch für die MWST-Abrechnung einer Miteigentümergemeinschaft verantwortlich ist. Im Rahmen einer Revision der ESTV hat der Revisor die Vorsteuerberechnung beanstandet und den Schlüssel, der für die Korrektur der Vorsteuern verwendet worden ist, nicht akzeptiert.

In den MWST-Unterlagen der Liegenschaftenverwalterin konnten keine Informationen zum Schlüssel gefunden werden. Die Miteigentümer konnten sich aber erinnern, dass wir die Begründung der Miteigentümereigenschaft damals (es war im Jahre 2005) beratend begleitet haben.

So weit zurück war es auch für uns nicht ganz einfach, die relevanten Unterlagen zu finden. Doch wir waren überzeugt, dass wir die Frage der Berechnung der Vorsteuerkorrektur damals mit der ESTV diskutiert haben. Und so fanden wir schlussendlich das relevante Ruling der ESTV aus dem Jahre 2005.

Wir gehen nun davon aus, dass dieses Ruling auch heute noch gültig ist und die Aufrechnung der ESTV abgewendet werden kann.

Diese Erfahrung zeigt, wie wichtig es ist, die für die MWST relevanten Dauerakten (wie z.B. Rulings, frühere Ergebnisse aus Revisionen oder Verfügungen) so aufzubewahren, dass sie auch bei Mitarbeiter- oder Mandatswechseln jederzeit auffindbar sind. Sie können auf jeden Fall nicht davon ausgehen, dass diese Unterlagen der ESTV bekannt sind.

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