Da ich ein Luzerner bin und meine Portion Fasnacht für dieses Jahr schon über Mass eingezogen habe, kann ich mir zum Morgenstraich ein paar mehr oder weniger ernste Gedanken zur MWST machen.
Die Websearch auf der Homepage der ESTV liefert zu den Begriffen Fas(t)nacht, Fasching oder Karneval keine Treffer. Aber mit dem Begriff „Plakette“ landen wir bei der Brancheninfo 23 Kultur, die festhält, dass „das vom Publikum entrichtete Entgelt für die kulturelle Darbietung dann von der Steuer ausgenommen ist, wenn es ausschliesslich die kulturelle Darbietung und nicht zusätzliche steuerbare Leistungen beinhaltet. Nicht von Bedeutung ist, in welcher Form dem Besucher das Zutrittsrecht gewährt wird (z.B. elektronische Zugangsberechtigung, Kunststoff-Armband oder andere Abzeichen wie Plaketten).“ Die Erlöse aus dem Verkauf der Fasnachtsplaketten sind deshalb nicht steuerbar. Steuerbar wäre jedoch die Provision, die der Plakettenverkäufer für seine Bemühungen bekommt, wenn er denn so erfolgreich wäre, dass er damit die Umsatzgrenze von CHF 100’000 überschreitet.
Allenfalls könnte es im Zusammenhang mit Sponsoring im Rahmen der Fasnacht zu steuerbaren Leistungsverhältnissen kommen. Ob Lindt allerdings für die beiden süssen Kugeln etwas bezahlt hat, ist zu bezweifeln.
Ein Blick in die verschiedenen Homepages von Guggenmusigen, Fastnachtskomitees oder Fasnachtsvereinen lässt aber vermuten, dass das Thema für die Vereine MWST-lich schon relevant sein könnte.
Spannend ist allenfalls auch der Kulturaustausch, wenn Luzerner Guggemusigen nach Basel gehen oder umgekehrt Basler Cliquen nach Luzern. So zumindest die Sichtweise der deutschen Steuerbehörde. „Wenn durch die gegenseitigen Auftritte ein Leistungsaustausch zustande kommt, liegen tauschähnliche Umsätze im Sinne des §3 Abs. 12 Satz 2 UStG vor.“ Da die kulturellen Leistungen sowie die Leistungen von nicht gewinnstrebigen Einrichtungen aber in der Schweiz von der Steuer ausgenommen sind, und nicht wie in Deutschland dem reduzierten Satz von 7% unterliegen, ist der Kulturaustausch weiterhin ohne Gedanken an MWST-Belastungen möglich.