Aufmerksame Leser haben bemerkt, dass die Umsatzgrenze in der Grafik CHF 100’000 beträgt. Danke für den Hinweis.
(im Handbuch ist die Grafik übrigens korrekt)
Mit den heutigen technischen Hilfsmitteln ist das Einparken viel einfacher geworden. Diese Hilfsmittel helfen aber nicht bei der Qualifikation, ob Parkgebühren der MWST unterliegen. Abgrenzungsschwierigkeiten bestehen in verschiedener Hinsicht.
Die nachfolgende Grafik gibt einen Überblick:
aus: Handbuch zum MWSTG; Camenzind, Honauer, Vallender, Jung, Probst
Zur Abgrenzung, ob die Parkplätze im Gemeingebrauch stehen, hat die ESTV kürzlich einen neuen Entwurf ihrer Praxis publiziert. Dies wurde insbesondere deswegen notwendig, weil die aktuellen Broschüren in der deutschen und der französischen Fassung abweichend formuliert waren.
Die ESTV hat in enger Auslegung, was unter Parkplätzen im Gemeingebrauch zu verstehen ist, die Parkingeinnahmen der öffentlichen Hand dann besteuert, wenn die Parkplätze mit Bepflanzungen von der Strasse abgegrenzt sind. Diese Auslegung soll nun aufgegeben werden. Parkplätze am Strassenrand oder auf öffentlichen Plätzen ohne Zugangssperre stehen im Gemeingebrauch. Bepflanzungen oder Ein- und Ausfahrten (ohne Barrieren, Poller oder Personen, die die Parkinggebühr einkassieren) gelten nicht als Zugangssperren.
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