Die Bankenwelt ist derzeit mit einer Unzahl von Regulierungsvorschriften konfrontiert: Revision des Obligationenrechts (OR), Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG), FINMA-Mitteilung 59 (FATCA), FINMA-RS 08/2 Rechnungslegung Banken, Teilrevision des Kollektivanlagegesetzes (KAG) und der Kollektivanlageverordnung (KKV). Einige der neuen Regulierungsvorschriften haben auch Auswirkungen auf die MWST, auch wenn dies auf den ersten Blick nicht offensichtlich ist.
So wurde gestützt auf die Änderung des KAG per 1. März 2013 auch der Wortlaut von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. f MWSTG angepasst. Anfangs Februar 2014 publizierte die ESTV den Entwurf der MWST-Branchen-Info 14 Finanzbereich zum Thema kollektive Kapitalanlagen. Gestützt auf diesen Entwurf ist davon aber auszugehen, dass sich an der bisherigen Praxis der ESTV im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen nichts ändern wird.
Mit der Revision des Obligationenrechts im Bereich der Rechnungslegung (in Kraft getreten per 1.1.2013) wurden auch die Rechnungslegungsvorschriften für Banken und Effektenhändler (vgl. bisheriges Rundschreiben 2008/2 „Rechnungslegung Banken“) zusammen mit der Bankenverordnung überarbeitet. In formeller Hinsicht sollen die Vorschriften zur Gliederung der Jahresrechnung und der Konzernrechnung nicht mehr in der Bankenverordnung stehen, sondern neu in einem FINMA-Rundschreiben. Die SwissBanking hat sich in ihrer Vernehmlassung bereits kritisch geäussert, dass die Rechtssicherheit der Banken abnimmt, wenn die Mindestgliederung nicht mehr auf Verordnungsstufe geregelt ist. In materieller Hinsicht sieht der Entwurf des FINMA-Rundschreibens 2015/xy „Rechnungslegung Banken“ (das bisherige Rundschreiben 2008/2 soll komplett ersetzt werden) vor, dass der Nettobetrag der ausfallrisikobedingten Wertberichtigungen und Verluste aus dem Zinsgeschäft künftig im Zinserfolg ausgewiesen wird (bisher in einer gesonderten Erfolgsrechnungsposition).
Ohne Anpassung der heutigen Berechnungsmethodik der Vorsteuerpauschale für Banken hätte diese Neuerung zur Konsequenz, dass künftig die ausfallrisikobedingten Wertberichtigungen und Verluste Einfluss auf die Bankenpauschale haben. Es bleibt abzuwarten, ob die ESTV nun den Entwurf des FINMA-Rundschreibens 2015/xy „Rechnungslegung Banken“ zum Anlass nimmt, die heutige Mechanik der Pauschale zu hinterfragen und zu überarbeiten. Obschon Dividenden mit dem MWSTG seit 1.1.2010 nicht mehr zu einer Vorsteuerkürzung führen, ziehen sie bei Abrechnung mittels Bankenpauschale (immer noch) negative Konsequenzen nach sich. Bereits im Jahr 2005 erhielt die SwissBanking von der ESTV den Auftrag, zur Methodik der Berechnung der Pauschale Stellung zu nehmen. Diese gab die Empfehlung ab, den Status Quo bis zum Abschluss des Projekts der Totalreform der MWST beizubehalten. Ob die SwissBanking heute die gleiche Empfehlung abgeben würde, bleibt ebenfalls abzuwarten, wenn sie den Auftrag der ESTV abgeschlossen hat.
Die Zukunft der Anwendung und Methodik der Bankenpauschale ist zwar noch ungewiss, aber es zeigt sich einmal mehr, dass Gesetzesänderungen ausserhalb des Mehrwertsteuergesetzes auch Auswirkungen auf die MWST haben.