Bis Ende 2009 schloss der Begriff der eng verbundenen Personen bei der MWST sogar das Personal ein. Damit war bei (unentgeltlichen) Leistungen an das Personal auf einen Drittvergleich abzustellen und die Differenz zu versteuern. Mit Art. 3 Bst. h hat das MWSTG den Begriff definiert. Damit zählten das Personal, aber auch Stiftungen und Vereine nicht mehr zum Kreis der eng verbundenen Personen.
Diese Gesetzesänderung hatte zur Folge, dass bei unentgeltichen Leistungen der Stifterfirmen an ihre Pensionskassen die MWST nicht mehr auf einem fiktiven Drittentgelt erhoben wurde. Im Rahmen von Revisionen hat die ESTV diese Errungenschaft des MWSTG aber wieder in Frage gestellt.
Aus dem am 6. Juni 2014 veröffentlichten Bericht zur Vernehmlassungsvorlage zur Teilrevision des MWSTG wird auch klar warum. Das Steuersparpotential war von (zu) vielen Pensionskassen erkannt worden, die damit „die mehrwertsteuersystematisch vorgesehene Steuerbelastung durch die nicht abziehbaren Vorsteuern unterlaufen“.
Diese Lücke soll nun im Rahmen der Revision des MWSTG geschlossen werden. Stiftungen und Vereine, zu denen eine besonders enge wirtschaftliche, vertragliche oder personelle Beziehung besteht, sollen zukünftig als eng verbundene Personen qualifzieren, womit wohl vor allem unentgeltliche Leistungen an Pensionskassen wieder besteuert werden sollen.
Bis zum Inkrafttreten des revididerten MWSTG (wohl nicht vor 2017) darf es aber nicht zu Aufrechnungen führen. Mit der Vernehmlassungsvorlage hat der Bundesrat klar Stellung zur aktuellen Praxis bezogen. Unentgeltliche Leistungen an Pensionskassen dürfen bei der leistenden Stifterfirma nicht zu Aufrechnungen führen. Noch hängige Verfahren sollten nun abgeschlossen werden.