Cüpli und Kondome sind für die Bemessung der MWST doch relevant

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Oktober 2013 entschieden, dass die ESTV die Umsätze einer „Kontaktbar“nicht nach pflichtgemässem Ermessen gesschätzt hat. Die Anzahl der von den Damen konsumierten Cüpli könne nicht mit der Anzahl der erotischen Dienstleistungen gleichgesetzt werden. Deshalb wies das Gericht die Sache zu neuem Entscheid an die ESTV zurück. Die ESTV hat  aber nicht neu entschieden, sondern Beschwerde an das Bundesgericht geführt. Das Bundesgericht hat das Verfahren nun abgeschlossen und die Argumente der ESTV geschützt.

Das Urteil ist nicht nur wegen der statistischen Überlegungen zu den erotischen Dienstleistungen interessant. Es lassen sich auch Erkenntnisse für andere (seriösere) Branchen ableiten:

  • Ein positives Urteil des Bundesverwaltungsgericht ist erst der zweitletzte Schritt in einem Verfahren; die ESTV kann den Entscheid ans Bundesgericht weiterziehen.
  • Ein Rückweisungsentscheid bedeutet nicht immer, dass die ESTV neu entscheiden muss. Wie im vorliegenden Fall kann die ESTV Beschwerde führen und so ihren Entscheid durch das Bundesgericht stützen lassen.
  • Vor dem Bundesgericht sind Ergänzungen zum Sachverhalt nicht mehr möglich; die Ermessenseinschätzung der ESTV muss deshalb schon vor dem Bundesverwaltungsgericht mit schlagenden Gegenargumenten bekämpft werden.

Das Bundesgericht hat die Ermessenseinschätzung der ESTV vor allem deshalb geschützt, weil der Steuerpflichtige keine alternativen Erhebungsmethoden vorschlagen konnte. So lag keine Buchhaltung vor, die Befragung der (in der Zwischenzeit längst abgereisten) Sexarbeiterinnen war nicht möglich und vergleichbare Betriebe konnten auch nicht ermittelt werden.

Die Anzahl der konsumierten Cüpli und eingekauften Kondome können also doch eine Buchhaltung ersetzen.

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3 Antworten zu Cüpli und Kondome sind für die Bemessung der MWST doch relevant

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