Ausländische Unternehmen werden härter in die Pflicht genommen

Schon lange herrscht in den Grenzregionen Unmut über ausländische Unternehmen, die in der Schweiz Arbeiten im Bauhaupt- und Baunebengewerbe ausführen und für diese Leistungen keine MWST abführen. Damit haben sie gegenüber inländischen Anbietern einen Wettbewerbsvorteil. Dieser Missstand hat zu einer Motion (Cassis 12.4197) geführt, die der Bundesrat nun mit einer Anpassung der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) umgesetzt hat.

Konkret wird ein neuer Art. 9a MWSTV erlassen, der regelt, dass als Leistungen im Sinn von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG ausschliesslich Dienstleistungen gelten. Dieser „Kunstgriff“ ermöglicht es der ESTV, ausländische Unternehmen zu zwingen, sich im Schweizer Mehrwertsteuerregister eintragen zu lassen, mit dem Ziel, ihre in der Schweiz erbrachten Leistungen der MWST zu unterwerfen.

Im Rahmen der Revision des MWSTG, über die das Parlament 2015 berät, soll die Steuerpflicht für ausländische Unternehmen im Gesetz ausgeweitet werden, so dass solche Unternehmen für ihre (Werk-)lieferungen zukünftig schon ab dem ersten Franken in der Schweiz steuerpflichtig werden.

Für die ausländischen Anbieter bedeutet diese Anpassung der MWSTV, dass sie ab 1.1.2015 mit verschärften Grenzkontrollen rechnen müssen und gezwungen werden, sich registrieren zu lassen. Dafür müssen sie einen Steuerstellvertreter bestimmen, eine Barhinterlage oder ein Garantie leisten und quartalsweise die MWST-Deklaration einreichen. Immerhin hat die Eintragung auch zur Konsequenz, dass die in der Schweiz angefallene MWST als Vorsteuer direkt im Rahmen der Deklaration geltend gemacht werden kann.

Dieser Beitrag wurde unter Deutsch, Gesetzesänderung, International VAT, Praxis ESTV, Reform, VAT consulting abgelegt und mit , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Kommentar verfassen

Trage deine Daten unten ein oder klicke ein Icon um dich einzuloggen:

WordPress.com-Logo

Du kommentierst mit Deinem WordPress.com-Konto. Abmelden /  Ändern )

Twitter-Bild

Du kommentierst mit Deinem Twitter-Konto. Abmelden /  Ändern )

Facebook-Foto

Du kommentierst mit Deinem Facebook-Konto. Abmelden /  Ändern )

Verbinde mit %s