Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der ESTV gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts gut. Der Kleinhändler von Honig und Blumen wurde verpflichtet, der ESTV eine Steuer in der Höhe von CHF 731.35 nachzuentrichten. Das Bundesgericht liess sich von der (süssen) Argumentation des Steuerpflichtigen im Gegensatz zum Bundesverwaltungsgericht nicht überzeugen.
Konkret ging es darum, dass der Händler in seinen Belegen, die er den Kunden ausstellte, die Preise „inkl. 8% MWST“ auswies. Mit der ESTV rechnete er korrekt aber nur zum reduzierten Satz von 2.5% (bzw. im vorliegenden Fall mit dem Saldosteuersatz von 0,6%) ab. Nach dem Grundsatz „fakturierte Steuer = geschuldete Steuer“ hat die ESTV die Differenz zwischen dem reduzierten Satz und dem Normalsatz nachbelastet. Das Bundesverwaltungsgericht kam noch zum Schluss, dass dem Steuerpflichtigen der Nachweis gelungen sei, dass dem Bund trotz Angabe des zu hohen Steuersatzes kein Steuerausfall entstanden sei und hiess deshalb seine Beschwerde gut.
Das Bundesgericht konnte dieser Argumentation jedoch nicht folgen. Gestützt auf Art. 27 Abs. 4 MWSTG ist die Steuer dann nicht geschuldet, „wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass dem Bund kein Steuerausfall entstanden ist“. Dabei legt das Bundesgericht eine sehr enge Auslegung an den Tag und stellt allein auf den Wortlaut des Gesetzes ab. Dabei kann nicht nur auf die Verhältnisse bei der Fakturierung abgestellt werden. „Denkbar ist auch, dass der Steuerausweis missbräuchlich an eine steuerpflichtige Person weitergereicht wird,“ so das Bundesgericht wörtlich. Mit einer solchen Auslegung wird es dem Steuerpflichtigen verunmöglicht, den Nachweis zu erbringen, dass dem Bund kein Steuerausfall entstanden ist. Dies entspricht – entgegen den Ausführungen des Bundesgerichts – aber nicht der bisherigen Praxis. Unter der Geltung des altrechtlichen Art. 45a aMWSTGVwar nämlich kein Nachweis notwendig, wenn der fehlende Steuerausfall offenkundig war, was immer dann der Fall ist, wenn die fraglichen Leistungen an Privatpersonen erbracht worden sind.
Klar wird aus diesem Urteil, dass bei der Auslegung in erster Linie auf den Wortlaut des Gesetzes abgestellt werden muss. Es ist zu hoffen, dass sich das Bundesgericht in einem Verfahren mit positivem Ausgang für den Steuerpflichtigen ebenfalls daran erinnert.
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