Wie aus 20% 50% werden oder die Verschärfung des Privatanteils bei der MWST

Mitarbeiter sind für die MWST seit dem 1.1.2010 nicht mehr nahestehenden Personen. Bei Leistungen an die Mitarbeiter ist grundsätzlich das bezahlte Entgelt massgeblich. Erhält der Mitarbeiter eine Leistung unentgeltlich, ist dehalb auch keine MWST geschuldet. Leistungen des Arbeitgebers an das Personal, die im Lohnausweis zu deklarieren sind, gelten allerdings als entgeltlich erbracht und die Steuer ist von dem Betrag zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist (Art. 47 MWSTV). Diese Regelung führt in der Praxis immer wieder zu Fragen und soll nun durch die Praxis der ESTV weiter verschärft werden.

Im Rahmen einer Revision hat die ESTV folgendes festgehalten: „Massgebend ist, ob die Leistung im Lohnausweis aufgeführt sein müsste und nicht ob sie tatsächlich aufgeführt ist. Verzichtet die kantonale Steuerverwaltung auf eine Aufrechnung, (…), ändert dies nichts daran, dass die entsprechende Leistung vom für den Lohnausweis tatsächlich massgebenden Wert zu berechnen ist.“ Damit wendet die ESTV für die MWST eine eigene Betrachtungsweise an. Im konkreten Fall hat sie die Depotgebühren, die den Mitarbeitern nicht belastet worden sind, auf 50% des Marktwertes festgelegt. Die bis Ende 2009 unter dem alten MWSTG gültige Praxis von 20% des Marktpreises ist nach der Auffassung der ESTV nicht mehr anwendbar.

Am 19. Februar 2015 hat die ESTV zudem einen Entwurf zur MWST-Info 04, Privatanteile publiziert. Dieser Entwurf sieht eine Reihe von weiteren Verschärfungen vor. So soll die Pauschale von 0,8% des Kaufpreises für die Abgeltung des Privatanteils bei Geschäftsfahrzeugen nur noch dann zur Anwendung kommen, wenn das Geschäftsfahrzeug überwiegend, d.h. mehr als 50% für Geschäftsfahrten genutzt wird. Die ESTV geht sogar noch weiter und hält fest, dass die pauschale resp. effektive Ermittlung auch dann nicht ausreicht, wenn sie zu „keinem sachgerechten Ergebnis“ führt, was z.B. dann der Fall sein soll, wenn mit dem Geschäftsfahrzeug „überschnittlich hohe Aufwendungen“ generiert werden.

Eine solche Verschärfung ist nicht sachgerecht. Sie führt zudem zu einer grossen Rechtsunsicherheit. Wie soll der Steuerpflichtige feststellen, ob der Mitarbeiter den Geschäftswagen überwiegend privat nutzt. Dies wäre nur möglich, wenn für jedes Fahrzeug ein Fahrtenbuch geführt wird.

Die Anlehnung an die Praxis der direkten Steuern ist deshalb fortzuführen. Die ESTV soll für Zwecke der MWST nur im Missbrauchsfall davon abweichen.

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2 Antworten zu Wie aus 20% 50% werden oder die Verschärfung des Privatanteils bei der MWST

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