Am 12. Januar 2016 hat die ESTV die neue MWST-Info 08 „Privatanteile“ in deutscher Sprache publiziert. Sie wird zwar noch als Entwurf bezeichnet, dies aber nur um sie dann zeitgleich mit der französischen und italienischen Fassung als definitiv zu bezeichnen. Die ESTV hält einleitend fest, dass die neue Fassung material nur wenige Änderungen enthält, aber einen grundlegend neuen Aufbau hat und mit vielen Beispielen aus der Praxis ergänzt worden ist. Bei einer genaueren Betrachtung zeigen sich aber doch einige – für den Steuerpflichtigen – wichtige Neuerungen, welche nachfolgend kurz erläutert werden.
Neuer Begriff „Nahe stehenden Personen“ (Ziff. 1 Bst. b)
Als solche gelten Personen, die aufgrund „eines speziellen Verhältnisses“ zum Leistungserbringer von diesem Leistungen zu einem Vorzugspreis erhalten. Handelt es sich bei dem in Rechnung gestellten Betrag um einen branchenüblichen Rabatt, gilt der zu bezahlende Betrag nicht als Vorzugspreis. Da die ESTV nicht näher definiert, was „ein spezielles Verhältnis“ ist, besteht ein (zu) grosser Ermessenspielraum. Es bleibt zu hoffen, dass die ESTV nun nicht über diese Hintertüre den Begriff der eng verbundenen Personen ausweitet.
Anwendung der 0.8%-Pauschale bei der Privatnutzung des Geschäftsfahrzeuges nur noch eingeschränkt möglich (Ziff. 3.4.3.2.1)
Die pauschale Ermittlung des Privatanteils im Zusammenhang mit Geschäftsfahrzeugen (0.8% des Kaufpreises exkl. MWST) kann grundsätzlich auch unter der neu publizierten Praxis vorgenommen werden. Neu setzt die ESTV jedoch voraus, dass das Fahrzeug überwiegend, d.h. mehr als 50% geschäftlich verwendet wird. Ansonsten ist die Ermittlung des Privatanteils nur noch mittels den effektiv privat gefahrenen km zu berechnen.
Die ESTV hat im ersten Entwurf noch auf die „effektiv geschäftlich gefahrenen km“ abgestellt. Dies hat jedoch zu heftigen Diskussionen geführt, weshalb der Terminus nun angepasst wurde. Was die ESTV unter der überwiegenden geschäftlichen Verwendung versteht, ist auslegungsbedürftig. Gemäss mündlicher Auskunft der ESTV ist nicht beabsichtigt, den Nachweis der geschäftlichen Nutzung vom Führen von Zeit- oder Bordbuch abhängig zu machen.
Vereinfachte Abrechnung der MWST bei Poolfahrzeugen möglich (Ziff. 3.4.3.2.5)
Bei Poolfahrzeugen ist grundsätzlich jeder privat gefahrene km zum Ansatz von CHF 0.70 zum Normalsatz abzurechnen. Neu besteht die Möglichkeit, die privatgefahrenen und allenfalls nicht in Rechnung gestellten km mit dem pauschalen Ansatz von 0.8% des Kaufpreises exkl. MWST, mindestens jedoch CHF 150, zum Normalsatz abzurechnen.
Keine Abrechnung der MWST im Zusammenhang mit dem Privatanteil bei Mitarbeitern mit Wohnsitz im Ausland (Ziff. 3.4.3.3.4)
Bei Angestellten mit Auslandwohnsitz kann auf die Abrechnung des Privatanteils in der Schweiz grundsätzlich verzichtet werden. Es wird jedoch vorausgesetzt, dass das Fahrzeug während der Steuerperiode überwiegend im Ausland genutzt wird.
Bitte beachten Sie, dass der Verzicht nur die MWST betrifft. Weiter ist zu beachten, dass die Zurverfügungstellung von Fahrzeugen an Angestellte mit EU-Wohnsitz eine MWST-Pflicht des Unternehmens im Wohnsitzland des Angestellten begründen kann (vorliegend Deutschland und Österreich). Zudem sind bei der grenzüberschreitenden Fahrzeugnutzung auch Zollrisiken in der EU aber auch in der Schweiz zu beachten (vgl. dazu unseren Artikel dazu).
Diverse weitere Praxisregelungen im Zusammenhang mit Geschäftsfahrzeugen
Weiter regelt die ESTV u.a. folgende Fälle neu / detaillierter:
- Veteranenfahrzeuge (Ziff. 3.4.3.2.6);
- Kostenbeteiligung des Mitarbeiters bei der Anschaffung eines Fahrzeugs (Ziff. 3.4.3.3.1);
- Kostenbeteiligung des Mitarbeiters für privat gefahrene Kilometer (Ziff. 3.4.3.3.2);
- Abgelaufener Leasingvertrag mit Anschlussleasing (Ziff. 3.4.3.3.3).
Personalverpflegung – Abgabe von Mahlzeiten unter den Ansätzen gemäss Merkblatt N2/2007 der direkten Bundessteuer (Ziff. 7.2.1)
Werden dem Angestellten Mahlzeiten (Menüs) abgegeben, deren Preise unter den Ansätzen im obgenannten Merkblatt liegen (z.B. CHF 8.00 statt CHF 10.00 für ein Mittagessen), qualifiziert dies als unterpreisig. Der Arbeitgeber hat den Differenzbetrag zwischen dem tatsächlich bezahlten Entgelt und den Ansätzen gemäss dem obgenannten Merkblatt (z.B. CHF 2.00) im Lohnausweis aufzuführen und zum Normalsatz abzurechnen.
Kantinenverpflegung durch einen beauftragten Dritten (Ziff. 7.3)
Die ESTV nimmt eine Präzisierung im Zusammenhang mit der Option des Mietverhältnisses zwischen dem Arbeitgeber (Vermieter) und dem Kantinenbetreiber vor. So ist die Option auf der Rechnung des Vermieters oder in der Vereinbarung zwischen den beiden Parteien mittels Ausweis der Steuer anzuzeigen. Dies ist auch dann nötig, wenn zwischen den Parteien kein Entgelt fliesst.