In einem unlängst ergangenen Bundesgerichtsentscheid ging es um eine Schweinemästerei. Und nun bin ich in der deutschen Umsatzsteuer-Rundschau auf folgenden Artikel gestossen: „Sensorgesteuerte Flüssigfutterlieferung in der Schweinemast als Restaurationsumsatz?“. Was steckt dahinter und kann diese originelle Auslegung plötzlich auch für die Schweiz relevant werden?Konkret ging es in der Verfügung der OFD Nordrhein-Westfalen darum, dass die Abgabe eingekaufter Futtermittelkomponenten, die per Computer zu Flüssigfutter vermischt und an die Schweinemästereien abgegeben werden, zum Normalsatz zu versteuern sind. Über mehrere Seiten wurde die Verfügung vom Autor auseinandergenommen und mit überzeugenden Argumenten dargelegt, dass es im Wesentlichen immer noch um eine Futterlieferung zum reduzierten Steuersatz geht.
Die Fragestellung – allerdings nicht bei der Fütterung von Schweinen, sondern bei der Hauslieferung von Pizzas – beschäftigte 1997 schon das Bundesgericht. Es kam damals zum Schluss, dass die Hauslieferung den gastgewerblichen Leistungen gleichzustellen sei. Die Lieferung stehe im Vordergrund, weshalb der Normalsatz zur Anwendung komme.
Die aktuelle Praxis besteuert die Hauslieferungen von Esswaren zum reduzierten Steuersatz, verlangt aber geeignete organisatorische Massnahmen, wie Belege mit Angaben zum Lieferort etc. Mit der Kombinationsregel von Art. 19 MWSTG entschärft sich die Abgrenzung weiter. Ist der Anteil des Wertes der Pizza am Gesamtentgelt mehr als 70%, so kann auch auf dem Transportanteil der reduzierte Steuersatz angewendet werden. Es ist also (vorläufig) nicht zu befürchten, dass wir eine ähnliche „Schweinerei“ in der Schweiz erleben.
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