Bei der Suche auf der Website des Parlaments bin ich auf folgende Frage gestossen:
Konkret ging es um die Frage, ob die Versteigerung oder der Verkauf von Kontrollschildern mit tiefen Nummern der Mehrwertsteuer unterstellt sind und wenn ja, zu welchem Satz.
Der Bundesrat antwortete kurz und bündig, dass es sich um eine hoheitliche Tätigkeit (gemäss Art. 3 Bst. g. MWSTG handle, auch wenn ein Zuschlag erhoben werde, weshalb der Verkauf nicht steuerbar sei.
Der Verkauf von
ist somit nicht steuerbar und die gesparte MWST kann anderweitig ausgegeben werden.