Ein kürzlich ergangenes Urteil des Bundesgerichts (2C_969/2015 vom 24. Mai 2016) ist ein eindrückliches Beispiel, wie schnell die Gerichte entscheiden und wie lange Verfahren vor der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) dauern können. In der Sache ging es um den Ort der Besteuerung von Bürgschaftsvermittlungsgebühren. Die Steuerpflichtige stellte sich auf den Standpunkt, es handle sich um Nebenleistungen zur Haupttätigkeit, nämlich der Zentralregulierung und der Ort folge dem Empfängerortsprinzip. Damit wären die Leistungen an ausländische Vertragspartner ohne MWST zu fakturieren. Die ESTV verfolgte jedoch die Ansicht, es seien selbständige Leistungen. Diese folgen – noch unter dem alten MWSTG (gültig bis Ende 2009) der Generalklausel und damit dem Erbringerortsprinzip, was zu einer Besteuerung auch der Leistungen an ausländische Vertragspartner führt.
Es geht nicht darum, den Entscheid des Bundesgerichts materiell zu diskutieren. Der Fokus soll auf der Dauer der Verfahren liegen. Aber zwei Bemerkungen trotzdem: Bei den Bürgschaftsvermittlungsgebühren könnte auch argumentiert werden, dass es sich (a) um Finanz-Dienstleistungen handelt und der Ort der Leistung demnach auch dem Empfängerortsprinzip folgt. Allenfalls könnte es sich auch (b) um Vermittlungsleistungen handeln, die auf den Ort des verknüpften Umsatzes (und der lag im konkreten Fall im Ausland) abstellen.
Die Verfahren vor den Gerichten haben mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. Dezember 2014 bis zum Urteil des Bundesgerichtes vom 24. Mai 2016 gerade mal 1 Jahr und 6 Monate gedauert. Das Bundesverwaltungsgericht hat seinen Entscheid innert etwas mehr als 9 Monaten gefällt, das Bundesgericht benötigte sogar nur 7 Monate. Vor der Eidgenössischen Steuerverwaltung dauerte es aber 7 Jahre, bis sich die Gerichte mit Steuernachbelastungen aus den Jahren 2002 bis 2007 befassen konnten.
Zugegeben, dies ist ein extremes Beispiel, aber die Dauer der Verfahren vor der ESTV sind in nicht wenigen Fällen deutlich zu lang. So warten Steuerpflichtige ein Jahr und länger auf eine Antwort und bleiben somit im Ungewissen über die MWST-Folgen ihrer Geschäftstätigkeit. Dies ist bei einer Selbstveranlagungssteuer nicht akzeptabel.