Die Teilrevision des MWSTG ist vom Parlament verabschiedet worden

Am 30. September 2016 haben sowohl der National- als auch der Ständerat der Teilrevision des MWSTG zugestimmt. Die Änderungen werden voraussichtlich per 1.1.2018 in Kraft treten.Der Nationalrat wollte die Vorlage nicht als Ganzes gefährden und ist deshalb auf die Linie des Ständerats eingeschwenkt. Damit ist der gesetzgeberische Sündenfall eingetreten, den ich in einem früheren blog kritisiert habe. Bleibt zu hoffen, dass die verunglückte Gesetzesbestimmung nicht zu neuen Einschränkungen des Vorsteuerabzugs führt.

In Kürze die wichtigsten Änderungen, die die Teilrevision des MWSTG bringen wird:

  • Änderungen bei der Steuerpflicht und damit verbunden bei der Bezugsteuer; im Visier sind vor allem ausländische Unternehmen, die Werkleistungen in der Schweiz erbringen oder Online-Handel betreiben
  • Ausweitung und Präzisierung der Steuerausnahmen, z.B. im Versicherungsbereich sowie bei der öffentlichen Hand und eine Rückkehr zur Margenbesteuerung bei Kunstgegenständen und Antiquitäten
  • Anpassungen an die technische Entwicklung, wie der reduzierte Steuersatz von 2.5% für elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher sowie der gesetzlichen Grundlagen der Datenbearbeitung mit den Anforderungen des Datenschutzes
  • Änderungen eher formeller Natur z.B. bei der Option

 

Die Änderungen bei der Steuerpflicht dienen in erster Linie der Beseitigung von Wettbewerbsvorteilen für ausländische Unternehmen. Erbringen sie in der Schweiz (Werk-) leistungen, sollen sie schon ab dem ersten Franken steuerpflichtig werden, weil davon auszugehen ist, dass sie weltweit die Umsatzgrenze von CHF 100‘000 überschreiten. Im Online-Handel sind bisher Kleinsendungen mit einem Steuerbetrag von weniger als CHF 5 (z.B. Bücher bis CHF 200) von der Einfuhrsteuer befreit. Dieser Handel soll in der Schweiz neu steuerpflichtig werden, wenn die ausländische Unternehmung mit solchen Lieferungen mehr als CHF 100‘000 Umsatz erzielt.

Die Änderungen bei der Bezugsteuer sind mit der Ausweitung der Steuerpflicht für ausländische Unternehmen verknüpft. Aufgrund der Ausweitung muss insbesondere der Bezüger von Werkleistungen nur noch dann die Bezugsteuer abliefern, wenn sein ausländischer Lieferant nicht im MWST-Register eingetragen ist.

Die Änderungen bei den ausgenommenen Leistungen sind für die Unternehmen nur am Rande von Bedeutung. Die Revisionsvorschläge führen zu weiteren Steuerausnahmen im Versicherungsbereich sowie zu einer Ausweitung der Steuerausnahme auf Leistungen zwischen Einrichtungen der öffentlichen Hand.

Der Bundesrat wird nun die Detailvorschriften in der MWST-Verordnung regeln müssen und das Inkrafttreten (voraussichtlich auf den 1.1.2018) bestimmen.

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