Zu spät ist zu spät

Ein Beitrag von Saphira Borer, VAT Manager Basel

Dass mit der fristgerechten Einzahlung des Kostenvorschusses nicht zu spassen ist, hat der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei im kürzlich publizierten Urteil des Bundesgerichts 2C_795/2016 vom 10. Oktober 2016 erfahren müssen. Streitgegenstand in diesem Verfahren bildete die Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, der Kostenvorschuss sei innert der Frist bis zum 23. Juni 2016 nicht rechtzeitig bezahlt worden, bzw. ob das Gericht das Vorliegen von Gründen für eine Fristwiederherstellung verneinen durfte.

Die Beschwerdeführerin belegte die Rechtzeitigkeit der Zahlung mit einem E-Mail der UBS: „Gerne bestätige ich Ihnen hiermit, dass Sie uns den Zahlungsauftrag […] heute, 23.6.2016, erteilt haben. Die Zahlung ist belastet. Aufgrund der Tatsache, dass der Begünstigte ein Postkonto hat, wird die Zahlung mit Valuta 24.6.2016 erfolgen.“

Diese Argumentation vermochte das Bundesgericht nicht zu überzeugen. Dabei führte es aus, dass es zur Fristwahrung im Sinne von Art. 21 Abs. 3 VwVG im Falle einer Überweisung von einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz nicht ausreiche, den letzten Tag der Frist als Valutadatum, das heisst als Datum einzusetzen, an welchem das Konto der handelnden Person zu belasten ist. Erforderlich sei vielmehr, dass die Verarbeitung des Auftrags und die damit verbundene Belastung tatsächlich spätestens am letzten Tag der Frist geschehen. Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen ergebe sich indes, dass zwar der Zahlungsauftrag an die UBS am 23. Juni 2016, die Verarbeitung des Auftrags und die damit verbundene Belastung des Kontos des Vertreters der Beschwerdeführerin indes erst am 24. Juni 2016 erfolgte. Daran vermag gemäss dem Gericht der isolierte Satzteil „Die Zahlung ist belastet“ im E-Mail der UBS vom 23. Juni 2016 nichts zu ändern. Im gleichen E-Mail schreibe denn auch die UBS, dass die Zahlung erst mit Valuta 24. Juni 2016 erfolgen werde.

Weiter hat das Bundesgericht in seinem Urteil ausgeführt, dass die Vorinstanz sodann zu Recht festgestellt habe, dass die Beschwerdeführerin kein Fristwiederherstellungsgesuch eingereicht habe und auch keine Gründe für eine Wiederherstellung der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses aus den Akten ersichtlich seien. Voraussetzung für eine Fristwiederherstellung wäre, dass die Beschwerdeführerin oder ihr Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln. Nach der Rechtsprechung sei die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit zu gewähren. In Frage komme objektive Unmöglichkeit wie beispielsweise Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegende Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden sei; in Betracht fallen insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle.

Aus diesem Grund hat das Bundesgericht vorliegend die Beschwerde abgewiesen und damit bestätigt, dass der Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der verspäteten Einzahlung des Kostenvorschusses zu Recht erfolgt ist. Dies hat zur Folge, dass der diesem Verfahren zugrunde liegende Einspracheentscheid der ESTV vom 26. April 2016 in Rechtskraft erwächst.

Wir empfehlen deshalb, den Kostenvorschuss einige Tage vor Ablauf der Frist zu überweisen und vor Ablauf der Frist zu prüfen, ob die Zahlung auch wirklich beim Gericht eingegangen ist. Nur so kann verhindert werden, dass ein erfolgsversprechendes Verfahren nicht mit einem Nichteintretensentscheid endet und so die materiell-rechtliche Frage vom Gericht gar nicht geprüft werden kann.

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