Haben Sie sich schon überlegt, dass Sie als Privatperson auch MWST-pflichtige Leistungen erbringen? Und ich spreche nicht davon, dass sie über ebay Gegenstände verkaufen oder nebenbei als uber Fahrer Taxidienstleistungen anbieten. Es geht um die Vermittlung von Neu-Kunden.Hintergrund ist das Urteil des Bundesgerichtes vom 8. Dezember 2016 (2C_307/2016). Ein Telecom-Anbieter versprach seinen Kunden einen Rabatt von CHF 100 auf der nächsten Rechnung, wenn sie ihm den Abschluss eines Abos mit einem Neukunden ermöglichten. Dazu musste der bestehende Kunde auf dem Antragsformular des Neukunden mitunterzeichnen. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Unterzeichnung eben in der Absicht erfolge, den Rabatt zu bekommen. Es bestehe somit ein enger Zusammenhang zwischen dem Zuführen des neuen Kunden und dem Rabatt und der Rabatt sei deshalb das Entgelt. Der Rabatt konnte deshalb vom Telecom-Anbieter nicht als Entgeltsminderung geltend gemacht werden.
Solche Entscheide geben immer wieder Anlass, über Leistung und Gegenleistung nachzudenken. Der Konsument wird oft aufgefordert, an Umfragen mitzumachen und seine Meinung kundzutun. Als Anreiz winkt ihm eine Prämie oder ein Rabatt. Oder er erhält einen Preisnachlass, wenn er sein altes Handy zurückbringt.
Im Grundsatz geht es dabei um die Frage, aus welcher Sicht das Leistungsverhältnis zu beurteilen ist. Liegt also (aus Sicht des Leistungserbringers) ein Leistungsverhältnis vor, wenn die Leistung angeboten wird, um ein Entgelt zu erhalten. Oder liegt (aus Sicht des Leistungsempfängers) ein Leistungsverhältnis vor, wenn ein Entgelt bezahlt wird. Dies auf den Sachverhalt des Bundesgerichts anzuwenden, ist jedoch nicht ganz einfach. Es lässt sich nämlich auch argumentieren, dass der Telecom-Anbieter seinen Kunden unter gewissen Bedingungen einen Rabatt einräumt. Dann wird der Rabatt nicht zu einem Entgelt für eine Leistung des Kunden. Mit der Unterzeichnung des Formulars sorgt der Kunde aber selber für die Verknüpfung mit seiner Vermittlungsleistung, weshalb der Entscheid des Bundesgerichts steuersystematisch nachvollziehbar ist.
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