Noch kurz vor Weihnachten hat die ESTV ihre Praxisänderung zur bisherigen 25/75% Praxis publiziert. Diese Praxisänderung zwingt nun (gemeinnützige) Organisationen, die bisher aufgrund der alten Praxis der ESTV nicht steuerpflichtig waren, sich per 1.1.2017 zu registrieren. Gestützt auf die MWST-Info „Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen“ gilt die neue (strengere) Praxis grundsätzlich ab dem der Praxispublikation folgenden Semesterbeginn. Mit der Publikation am 20. Dezember 2016 bleibt den Organisationen praktisch keine Zeit, sich auf die Steuerpflicht ab dem 1.1.2017 vorzubereiten. Hätte die ESTV die Praxisänderung erst am 1. Januar 2017 publiziert, so wäre sie erst am 1.7.2017 wirksam geworden.
Etwas sonderbar mutet zudem an, dass die ESTV einigen Organisationen gegenüber im Dezember und zwar noch vor definitiver Publikation – unter Verweis auf den zweiten Entwurf der Broschüre – die Steuerpflicht auf den 1.1.2017 angekündigt hat. Dies ist deshalb sonderbar, hält die ESTV doch selber fest, dass der zweite Entwurf keine rechtsverbindliche Wirkung entfaltet und eine Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben nicht möglich ist.
Es wäre deshalb sehr zu begrüssen, wenn die ESTV aus Praktikabilitätsgründen diese Praxisänderung erst auf den 1.7.2017 wirksam werden liess.