Spring ich oder spring ich nicht – update

Der Weg für sein Recht zu kämpfen ist immer wieder mit Stolpersteinen gepflastert. Umso wichtiger ist die richtige Vertretung. Schon 2012 habe ich in einem Beitrag über die Sprungbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gesprochen. Nun hat ein durch einen Anwalt vertretener Steuerpflichtiger schmerzlich die Grenzen dieses Rechtsmittels erfahren müssen. Gestützt auf Art. 83 Abs. 4 MWSTG kann der Steuerpflichtige beantragen, dass seine Einsprache als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wird. Dabei ist aber Folgendes zu beachten:

  • Die Einsprache muss sich gegen eine „einlässlich begründete Verfügung“ der ESTV richten
  • Die Einsprache ist an die ESTV zu richten, die die Einsprache als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterleiten muss
  • Das Bundesverwaltungsgericht prüft uneingeschränkt, ob die Verfügung der ESTV einlässlich begründet ist
  • Mit der Einsprache sind auch bereits alle entscheidrelevanten Tatsachen und Sachverhaltsfragen zu klären; später kann der Steuerpflichtige keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorbringen

In einem kürzlich ergangenen Entscheid (A-362/2017 vom 3. Mai 2017)  ist das Bundesverwaltungsgericht nicht auf die Sprungbeschwerde eingetreten und hat das Verfahren an die ESTV zurückgewiesen. Neben den Anwaltskosten musste der Steuerpflichtige Gerichtskosten von CHF 3’000 bezahlen und muss sich nun nochmal mit der ESTV auseinandersetzen.

Konkret ging es um einen Steuerpflichtigen, der nach Saldosteuersätzen (SSS) abrechnet. 2010 hat die ESTV ihm die Abrechnung zu einem SSS von 2% bestätigt. Im Rahmen einer Kontrolle durch die ESTV wurde dieser SSS in Frage gestellt. Die ESTV forderte den Steuerpflichtigen am 13. Januar 2016 auf, zusätzliche Informationen zu liefern und legte die anwendbaren SSS auf 2,1% und 3,7% fest. Der Steuerpflichtige verlangte bereits am 18. Januar eine Verfügung der ESTV, die darauf hin am 24. März 2016 weitere Unterlagen einforderte, die der Steuerpflichtige am 13. Mai 2016 der ESTV geliefert hat. Basierend auf diesen Unterlagen hat die ESTV am 24. Mai 2016 eine „reformatio in peius“ angekündigt und dem Steuerpflichtigen Frist bis 6. Juni 2016 gesetzt, Einwände vorzubringen. Mit Schreiben vom 2. Juni  hat der Steuerpflichtige zum Ausdruck gebracht, dass er keine weiteren Einwände als die schon im Dezember 2015 vorgebrachten habe, weshalb die ESTV am 18. November 2016 eine formelle Verfügung erliess, gegen die sich die nun abgelehnte Sprungbeschwerde richtete.

Der Entscheid zeigt, dass der Antrag auf Sprungbeschwerde wohl überlegt sein muss und sich insbesondere dann verbietet, wenn vor der ESTV Sachverhaltsfragen unklar geblieben sind. Genau daran ist der Steuerpflichtige im vorliegenden Verfahren gescheitert. Das Bundesverwaltungsgericht hat ihm nämlich vorgeworfen, dass er seine Argumente zur Anwendung der von ihm verwendeten SSS erst in der Sprungbeschwerde vorgebracht habe und die ESTV so gar nicht die Möglichkeit gehabt habe, darauf eine einlässlich begründete Verfügung zu erlassen.

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