Mit All-in Fees werden die Kosten für die Vermögensverwaltungsgebühren gedeckt. Mit einer im voraus bestimmten fixen Gebühr werden die Kosten für die Depotführung sowie die Courtagen (Kommission beim Kauf und Verkauf von Wertpapieren) gedeckt. Bei der Mehrwertsteuer (MWST) besteht die Herausforderung darin, den Anteil der (steuerbaren) Depotgebühr und der (von der Steuer ausgenommenen) Courtage zu bestimmen.In letzter Zeit haben wir mehrere Banken bei Revisionen durch die eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) begleitet. Dabei führten die All-in Fees immer wieder zu Diskussionen und zwar aus folgenden Gründen:
- Die Bank konnte die Aufteilung nicht genügend dokumentieren, weil sie keine Schattenrechnung geführt hat;
- Die Bank hat irrtümlich die gesamte All-in Fee als steuerbar behandelt, darauf (zumindest bei inländischen Bankkunden) die MWST abgeliefert, aber auch anteilmässig den Vorsteuerabzug geltend gemacht;
- Die Bank hat die Aufteilung aufgrund ihres Non All-in Fee Geschäftes vorgenommen und dabei den unterschiedlichen Anlagestrategien keine Rechnung getragen;
Die ESTV hält in diesem Zusammenhang in ihren Weisungen folgendes fest:
Werden mehrere voneinander unabhängige steuerbare und von der Steuer ausgenommene Leistungen als Dienstleistungspaket zu einem Gesamtentgelt angeboten (Leistungskombination), so ist grundsätzlich jede erbrachte Leistung steuerlich selbstständig zu beurteilen (vgl. Art. 19 Abs. 1 MWSTG) und auch gegenüber der ESTV je für sich abzurechnen. Die wertmässige Aufteilung auf die verschiedenen selbstständigen Leistungen ist mit geeigneten Aufzeichnungen zu dokumentieren. Ist die wertmässige Aufteilung mehrerer Dienstleistungspakete voneinander wesentlich verschieden, müssen unterschiedliche Aufteilungsschlüssel zur Anwendung kommen. Die Aufteilungsschlüssel sind periodisch zu überprüfen.
Der Behandlung der All-in Fees ist deshalb aus Sicht der MWST die notwendige Beachtung zu schenken, damit nicht zu wenig (oder zu viel) MWST abgeliefert oder allenfalls zu viel (oder zu wenig) Vorsteuern geltend gemacht werden.