Natürlich leistet ein Verein etwas. Aber aus Sicht der Mehrwertsteuer ist dies nicht immer einem Leistungsverhältnis gleichzusetzen. Dies hat ein neuerer Bundesgerichtsentscheid (2C_1104/2015 vom 2. Mai 2017) zu Ungunsten der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) aufgezeigt.Konkret ging es um den Verein Agglo Basel. Mitglieder sind die Kantone BS, BL, AG und Solothurn sowie der Landkreis Lörrach (D) und die Communauté de Communes des Trois Frontières (F). „Der Verein richtet seinen Fokus auf eine nachhaltige Raumentwicklung in der trinationalen Agglomeration Basel und leistet einen Beitrag zur Sicherung sowie Förderung der Lebensqualität… und bietet seinen Mitgliedern eine Plattform, Aufgaben sowie Projekte zur Stärkung der Agglomeration gemeinsam anzugehen.“
Die ESTV hat die Beiträge, die die Mitglieder dem Verein bezahlen, als der MWST unterliegendes Entgelt qualifiziert. Die Beschwerde des Vereins an das Bundesverwaltungsgericht war erfolgreich. Das Gericht ging ebenfalls von einem Leistungsverhältnis aus, qualifizierte die Zahlungen der Mitglieder aber als von der Steuer ausgenommene Mitgliederbeiträge. Auf Beschwerde der ESTV kam das Bundesgericht nun zum Schluss, dass kein Leistungsaustausch vorliege und die Zahlungen „echte Mitgliederbeiträge“ seien, die als Nichtumsatz nicht der MWST unterliegen. Damit bleibt nach Auffassung des Bundesgericht auch kein Raum mehr für die Steuerausnahme von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 13 MWSTG.
Im Ergebnis ist dieses Urteil für den Verein Agglo natürlich positiv. Die Mitglieder werden als Gemeinwesen nicht mit MWST belastet, die sie nicht als Vorsteuern geltend machen können. Das Urteil wirft aber die Frage auf, ob ein (Berufs- oder Branchen-)verband für die Mitgliederbeiträge die Option nach Art. 22 MWSTG wählen kann. Für die Begründung ihres Urteils verweist das Bundesgericht auf sein Urteil 2C_59/2009 vom 3. September 2009 zur aMWSTV (gültig bis 31.12.1999). Damals ging es um die Steuerbarkeit von Beiträgen, die ein Berufsverband in Abhängigkeit der Lohnsumme für die Beanspruchung von Verbandsleistung erhoben hat. Der Verband qualifizierte die Beiträge als steuerbar, während die ESTV – damals gestützt durch das Bundesgericht – die Zahlungen als von der Steuer ausgenommene Mitgliederbeiträge qualifzierte. Weil bis Ende 2000 die Option für die Versteuerung der Mitgliederbeiträge nicht möglich war, wurde dem Verband der Vorsteuerabzug verweigert.
Gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts haben Vereine, die die Zahlungen der Mitglieder als steuerbar qualifizieren wollen, darauf zu achten, dass es sich um unechte Mitgliederbeiträge handelt, die für Leistungen des Vereins an seine Mitglieder bezahlt werden. Für echte Mitgliederbeiträge kann mangels Leistungsverhältnis nicht optiert werden und ein Vorsteuerabzug ist damit zumindest fraglich.