In einem kurz vor den Sommerferien publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (A-2800/2016 vom 27. Juni 2017) ging es um den Vorsteuerabzug (im Betrag von CHF 2’963) auf dem Einkauf von zwei Kunstwerken. Ausgelöst wurde die Aufrechnung möglicherweise durch den Umstand, dass die beiden Kunstwerke im Zeitraum der Revision durch die eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) nicht in den Räumlichkeiten der Steuerpflichtigen hingen.Das Bundesverwaltungsgericht kam aber trotz dieses Umstandes – die Bilder waren während mehr als einem halben Jahr an eine Galerie ausgelehnt worden – zum Schluss, dass der Vorsteuerabzug nicht verweigert werden darf. Die Argumente der ESTV, wonach die Aktionärin auf der Kaufquittung als Kontaktperson erwähnt sei und nur selten Kunden in den Geschäftsräumlichkeiten empfangen werden, fand kein Gehör. Das Gericht hält auch fest, dass der Unternehmensleitung eine grosse Freiheit (une grande marge d’appréciation dans leurs choix entrepreneuriaux“) in der Wahl der unternehmerischen Mittel eingeräumt werden müsse.
Dieser Entscheid ist sehr zu begrüssen und hält die ESTV hoffentlich davon ab, den Vorsteuerabzug aufgrund von eigenen subjektiven Überlegungen zu verweigern. Es ist allerdings nachvollziehbar, dass die ESTV wohl misstrauisch wurde, als sie die Bilder im Rahmen ihrer Revision nicht in den Räumlichkeiten der Steuerpflichtigen vorfand.