In Rechtsmittelverfahren erlebt man immer wieder (böse) Überraschungen. Konkret ging es um ein Verfahren, in welchem der Steuerpflichtige mit der Qualifikation gewisser Leistungen nicht einverstanden war. Während er davon ausging, die Leistung sei steuerbar, qualifizierte die ESTV die Leistungen als ausgenommen. Weil er mit Pauschalsätzen abrechnete, konnte er für die Leistungen auch nicht optieren.
Nach eingehender Analyse entschied sich der Steuerpflichtige, die Verfügung nicht anzufechten. Dieser Entscheid war insbesondere auch beeinflusst von der Tatsache, dass die zu Unrecht mit MWST fakturierten Rechnungen korrigiert werden können.
In der Diskussion mit der ESTV, ob die Rechnungen im Sinne von Art. 27 Abs. 4 MWSTG korrigiert werden können, wies die ESTV darauf hin, dass dies möglich sei, aber nur solange die Verfügung nicht rechtskräftig sei. Zum Glück fand diese Diskussion mit der ESTV vor Ablauf der Rechtsmittelfrist statt.
Ob die Auffassung der ESTV richtig ist, dass die Rechnung in diesem konkreten Fall nicht mehr korrigiert werden kann, müssen wir deshalb nicht im Rechtsmittelverfahren abklären lassen. Der Umstand, dass mit der Verfügung eben die Steuerforderung für eine konkrete Periode – und damit auch die Steuer auf dem Umsatz – festgelegt wird, spricht für die Auslegung der ESTV.
Wir wollten es jedenfalls nicht darauf ankommen lassen und haben Einsprache gegen eine Verfügung gemacht, mit der wir einverstanden waren. Nur so konnten wir sicherstellen, dass die Rechnungen ohne Fristdruck korrigiert werden können.