Wir wurden erhört

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat am 19. September 2017 den zweiten Entwurf zur MWST-Info 04 „Steuerobjekt“ publiziert. Konkret betreffen die Änderungen das Geschäft mit Geldforderungen und Inkassogeschäfte. Der zweite Entwurf ist im Normalfall gleichzusetzen mit der finalen Fassung.

Die Subkommission Mehrwertsteuer von EXPERTsuisse hat zum ersten Entwurf Stellung genommen und es ist deshalb sehr erfreulich, dass zwei unserer Anliegen berücksichtigt worden sind.

Die erste Änderung betrifft die Fälligkeit der MWST bei wiederkehrenden Zahlungen. Die MWST war gemäss bisheriger Praxis im Zeitpunkt der Bezahlung des Abtretungsentgelts fällig, was zu einer Vorfinanzierung der MWST führt und bei Steuersatzänderungen und Vertragsauflösungen zu komplizierten Anpassungen führte. Neu ist die MWST nur noch bei Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten sofort fällig. Bei Abrechnung nach vereinbarten Entgelten ist der Zeitpunkt der Rechnungsstellung massgebend. Ich gehe davon aus, dass die ESTV nicht die Rechnung für das Forderungsentgelt meint, sondern die Rechnungen für die wiederkehrenden Zahlungen.

Die zweite Änderung betrifft die nachträgliche Änderung der Umsatzsteuerschuld beim Leistungserbringer. Die ESTV hat dazu folgende neue Regelung publiziert:

Forderungsabtretung

Diese Regelung ist sehr zu begrüssen. So ist es möglich, auch notleidende Forderungen noch zu verkaufen, ohne das Risiko zu laufen, dass die geschuldete MWST höher ist als das Abtretungsentgelt.

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