Mit Urteil vom 27. Oktober 2017 (2C_166/2016) hat das Bundesgericht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt und die Beschwerde der Eidgenössischen Steuerverwaltung abgewiesen. Konkret ging es um die Frage der Abzugsfähigkeit von Abbruchkosten. Wir haben argumentiert, dass der Abbruch einer Fabrikliegenschaft die bisher steuerbare Nutzung beendet und der Vorsteuerabzug deshalb zulässig sein muss. Das Bundesverwaltungsgericht gab uns im Ergebnis Recht und liess den Vorsteuerabzug zu. Es argumentierte allerdings, dass zwischen dem Abbruch der Fabrik und den zu erstellenden Neubauten nur ein loser Konnex bestehe. Die für den Abbruch der Fabrik bezogenen Leistungen würden mehrwertsteuerlich nicht in zeitlicher und sachlicher (bzw. räumlicher) Nähe mit den noch zu erstellenden Neubauten stehen, weshalb der Vorsteuerabzug vollumfänglich gegeben sei.
Das Bundesgericht ist nun auf unsere Argumentation eingeschwenkt und stellt für den Vorsteuerabzug auf den Abbruchkosten ausschliesslich auf die bisherige Nutzung ab. Die zukünftige Nutzung, worauf die ESTV abstellen wollte, ist deshalb zu Recht nicht relevant. Damit ist aber auch letztinstanzlich entschieden, dass der Vorsteuerabzug auf Abbruchkosten einer bisher steuerbar genutzten Liegenschaft nur dem bisherigen Eigentümer zusteht und der Käufer einer Abbruchliegenschaft die Abbruchkosten nur dann zum Vorsteuerabzug geltend machen kann, wenn er im Anschluss daran eine Überbauung realisiert, die für steuerbare Zwecke verwendet wird (sprich optiert vermietet oder als Betriebsliegenschaft für steuerbare Tätigkeiten verwendet wird).
In einer Kurzformel zusammengefasst bedeutet dies:
- Bisheriger Eigentümer der Abbruchliegenschaft kann die Abbruch- (und Sanierungs-)kosten dann zum Vorsteuerabzug geltend machen, wenn die Liegenschaft bisher für steuerbare Zwecke verwendet worden ist
- Käufer der Abbruchliegenschaft kann diese Kosten nur dann geltend machen, wenn die zukünftige Nutzung im steuerbaren Bereich ist.
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