Die ESTV könnte viel vom europäischen Gerichtshof lernen

Knapp vor Weihnachten hat der Europäische Gerichtshof einen bemerkenswerten Entscheid gefällt (C-462/16 i.S- Boehringer Ingelheim vom 20. Dezember 2017). Dabei ging es zentral um die Frage von Entgeltsminderungen von Pharmaunternehmen bei Rückerstattungen an Versicherer. Da wir aktuell einen Fall von Entgeltsminderungen mit der ESTV verhandeln, sind die Überlegungen des europäischen Gerichtshofs „Balsam für unsere Seele“.Das Gericht hat folgende Grundsatzüberlegungen angestellt:

  • Die geschuldete MWST ist immer dann zu reduzieren, wenn der Leistungserbringer nicht das gesamte vereinbarte Entgelt bekommt. Dies ist Ausdruck eines „fundamentalen Grundsatzes“ wonach die Steuerverwaltung als MWST „keinen Betrag erheben darf, der den dem Steuerpflichtigen gezahlten übersteigt.“
  • Der Grundsatz der Neutralität verlangt, dass gleichartige Waren „ungeachtet der Länge des Produktions- und Vertriebswegs“ steuerlich gleich belastet werden.

Im konkreten Fall konnte die Pharmaunternehmen im Umfang der Rückerstattung an die Versicherer eine Entgeltsminderung geltend machen und dies obwohl die Medikamente über den Grosshandel an die Apotheke und von dort an die Patienten geliefert worden sind, denen die Versicherer dann die Kosten entschädigt haben.

Welch ein Kontrast zur Situation in der Schweiz.

In unserem Fall verlangt die ESTV die Rückabwicklung über den gleichen Produktions- und Vertriebsweg wie die ursprüngliche Leistungserbringung. Zudem wird ein entsprechender Zahlungsfluss sowie Angaben zur MWST-Situation des Leistungsempfängers gefordert, beides im übrigen Bedingungen, die sich so nicht aus dem Gesetz ergeben.

Der EU-Entscheid weckt aber die Hoffnung, dass die ESTV noch von ihrer sehr engen Auslegung abrückt.

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