Da haben wir uns selbst in den Fuss geschossen

Ein Ziel der Teilrevision des Mehrwertsteuer-Gesetzes (MWSTG) auf den ersten Januar 2018 war die Beseitigung der Wettbewerbsvorteile für ausländische Unternehmen. Nicht zuletzt dem Tessin waren die ausländischen Handwerker ein Dorn im Auge, die in der Schweiz Arbeiten ausführten, ohne dafür die MWST abzuliefern. Mit der Ausweitung der Steuerpflicht, die nun auf den weltweiten Umsatz abstellt, wird jedes ausländische Unternehmen mit einem weltweiten (steuerbaren) Umsatz von über CHF 100’000 schon mit dem ersten Franken Umsatz mit Leistungsort Schweiz steuerpflichtig. Dass dies auch auf inländische Unternehmen Auswirkungen hat, ist wohl vielen gar noch nicht bewusst.Bis Ende 2017 wurde für die Umsatzgrenze auf die steuerbaren Leistungen im Inland abgestellt. Eine Unternehmung, die in der Schweiz weniger als CHF 100’000 steuerbare Leistungen erzielt hat, musste sich deshalb nicht zwingend im MWST-Register eintragen. Dies galt auch dann, wenn sie hohe Umsätze mit Leistungsort Ausland erzielte. Viele dieser Unternehmen haben aber auf die Befreiung von der Steuerpflicht verzichtet und sich freiwillig im MWST-Register eingetragen, um so den Vorsteuerabzug geltend zu machen.

All jene Unternehmen, die aber bisher auf die Registrierung verzichtet haben, weil sie den administrativen Aufwand und/oder die Besteuerung der in der Schweiz unter CHF 100’000 liegenden steuerbaren Umsätze vermeiden wollten, werden nun obligatorisch registrierungspflichtig. Dazu reichen Verrechnungen von Dienstleistungen ins Ausland oder Ausland-Ausland Lieferungen. Überschreiten die weltweiten (steuerbaren) Umsätze die Grenze von CHF 100’000, dann ist die inländische Unternehmung ab dem 1.1.2018 registrierungspflichtig und hat die steuerbaren Umsätze in der Schweiz zu versteuern.

Zu beachten ist, dass die steuerbefreiten Leistungen, also z.B. die Lieferungen aus der Schweiz ins Ausland oder die steuerbefreiten Dienstleistungen mit Leistungsort Schweiz (z.B. Dienstleistungen von Reisebüros und Organisatoren von Veranstaltungen) schon bisher zur Umsatzgrenze gezählt haben und die obligatorische Steuerpflicht auslösen konnten.

 

 

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