Nun gilt die Aufmerksamkeit der Unternehmensabgabe

Mit einer überwältigenden Mehrheit von 71.6% hat sich das Schweizer Stimmvolk am 4. März gegen die No-Billag-Initiative und damit für die Beibehaltung der Radio- und Fernsehgebühren ausgesprochen. Damit ist auch klar, dass die Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als CHF 500’000 ab dem 1.1.2019 eine Empfangsgebühr von minimal CHF 365 (gleich wie auch die Privathaushalte) bis maximal CHF 35’590 (bei einem weltweiten Umsatz von über CHF 1 Milliarde) zu bezahlen haben.NoBillag1

(Karikatur von Silvan Wegmann aus Aargauer Zeitung vom 5. März 2018)

Die Unternehmensabgabe wird von der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer erhoben. Dies hängt damit zusammen, dass die Abgabepflicht an die Registrierung im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen gekoppelt ist. Die Höhe der Abgabe ist wie folgt gestaffelt:

RTVG

Die Verordnung zum RTVG sieht mehrere Möglichkeiten vor, wie die Belastung der Unternehmensabgabe in einem Konzern reduziert werden kann. Wenden mehrere Unternehmen die Gruppenbesteuerung im Sinne von Art. 13 MWSTG an, so ist der Gesamtumsatz der Mehrwertsteuergruppe massgebend und nur eine Unternehmensabgabe geschuldet. Zudem kann eine Unternehmensabgabegruppe gebildet werden, wenn sich mindestens 30 Unternehmen zusammenschliessen. Auch in diesem Fall ist nur eine Abgabe auf der Basis des konsolidierten Umsatzes geschuldet. Für die Bildung, Veränderungen im Bestand und die Auflösung der Gruppe gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Gruppenbesteuerung.

Da die Unternehmensabgabe an die Registrierung im MWST-Register anknüpft, werden ausländische Unternehmen abgabepflichtig, auch wenn sie in der Schweiz ohne Präsenz (z.B. mit einer Betriebstätte) für Montageleistungen oder für die Erbringung von elektronischen Dienstleistungen registriert sind. Da auf den weltweiten Umsatz abgestellt wird, kann bereits ein minimaler Umsatz in der Schweiz die Unternehmensabgabe bis maximal CHF 35’590 auslösen. Es wäre zu begrüssen, wenn das Bundesamt für Kommunikation BAKOM prüfen würde, ob für solche Unternehmen allenfalls Ausnahmen oder Einschränkungen von der Abgabepflicht geschaffen werden sollen.

Da jede im MWST-Register eingetragene Unternehmung die Abgabe schuldet, sollten Unternehmensgruppen die Konsolidierungsmöglichkeiten jetzt prüfen und allenfalls die Gruppenbesteuerung wählen, auch wenn sie bisher aus Sicht der MWST nicht von Vorteil war.

 

 

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