Der schmale Grat zwischen Subventionen und entgeltlichem Leistungsaustausch

Mit Entscheid vom 8. März (2C_312/2017) hat das Bundesgericht einen weiteren Entscheid zur Abgrenzung zwischen Subventionen und entgeltlichem Leistungsaustausch gefällt. Gegenstand des Entscheides waren Zahlungen an einen Forstverbund verschiedener waadtländischer Gemeinden. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass diese Zahlungen das Entgelt für konkrete Leistungen waren. Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass die Forstwarte beim Forstverbund angestellt waren und der Kanton ihnen konkrete Aufgaben (im Anhang der Vereinbarung detailliert beschrieben und mit approximativen Zeitvorgaben versehen) übertragen hat, die sie unter der Aufsicht des Forstinspektors auszuführen hatten. Die Forstwarte mussten ihre Stunden täglich an den Forstinspektor rapportieren und basierend auf diesen Rapporten wurde der Forstverbund (pauschal) entschädigt.

Im Billag-Entscheid (BGE 141 II 182) hat das Bundesgericht detailliert die Praxis festgehalten und unterschieden, „ob der Staat eine Subvention bezahlt, um ein bestimmtes Verhalten, das im öffentlichen Interesse liegt, zu fördern oder ob er sich eine individualisierte und konkrete Leistung beschafft, um eine ihm obliegende Aufgabe zu erfüllen“.

Vereinbarung und Art und Weise, wie die Entschädigung anhand der Stundenrapporte festgelegt wurde, machen den Entscheid des Bundesgerichts nachvollziehbar.
Der Entscheid zeigt aber einmal mehr auf, dass Einzelfall-Betrachtung notwendig ist und der Grat zwischen Subvention und Leistungsverhältnis sehr schmal ist.

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