Und nun ist der Erfolg begründet

Am 6. April 2018 konnte ich persönlich an der öffentlichen Verhandlung des Bundesgerichts teilnehmen, welches zu beurteilen hatte, ob die Bundesbeiträge an die Stiftung Antidoping Subventionen oder Entgelt für einen Leistungsaustausch sind. Sehr zur Freude der Stiftung (und natürlich auch zu meiner Freude) entschied das Bundesgericht auf Subventionen. Nun liegt das begründete Urteil vor.Entscheidend ist, ob der Staat eine Subvention bezahlt, um ein bestimmtes Verhalten zu födern, oder ob er sich eine individualisierte und konkrete Leistung beschafft. Dabei gestaltet sich die Unterscheidung „mitunter“ als schwierig und es ist „stets im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände zu entscheiden.“

Die Vorinstanz hatte sich vor allem darauf konzentriert, ob die Dopingbekämpfung eine „eigentliche oder gar alleinige“ Staatsaufgabe sei und kam zum Schluss, dies sei nicht der Fall. Daraus folgerte sie, dass ein Leistungsverhältnis immer dann zu verneinen sei, wenn eben nicht eine eigentliche oder gar alleinige Staatsaufgabe übertragen werde.

Diese Argumentation wurde vom Bundesgericht nicht geteilt. Entscheidend sei, ob in den Vereinbarungen das Schwergewicht auf die Verwendung der zur Verfügung gestellten Gelder und nicht auf die Erbringung konkreter Leistungen gelegt wurde.

Gerade der Vergleich mit den vom Bundesgericht zititerten Verfahren (Gassenzimmer, AIDS-Hilfe und Tierseuchen), bei denen noch Leistungsverhältnisse bejaht wurden, zeigt, wie schmal der Pfad der Abgrenzung ist. Und mit dem Hinweis, dass diese Entscheide möglicherweise anders ausgefallen wären, wenn die Empfänger der Beiträge in eigenem Namen aufgetreten wären, gibt einen Hinweis für die Gestaltung solcher Verhältnisse.

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