Dieser Blog-Beitrag stammt von Marc Oliver Müller, Senior Manager pwc Basel
Ab dem 1. Januar 2019 erhebt die ESTV bei den Unternehmen die neue geräteunabhängige Abgabe für Radio und Fernsehen. Abgabepflichtig sind die in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen (mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz) mit einem weltweiten Umsatz von CHF 500‘000 und mehr.
- Von der Abgabe betroffen sind somit auch die mehrwertsteuerpflichtigen Gemeinwesen mit ihren Dienststellen, Anstalten, Stiftungen, Gesellschaften etc.
Bemessungsgrundlage der Abgabe bildet der in Ziffer 200 der MWST-Abrechnung deklarierte weltweite Gesamtjahresumsatz des Unternehmens. Die mehrwertsteuerliche Qualifikation des Umsatzes ist für die RTVG Abgabe nicht relevant. Aus diesem Grund sind auch die von der Steuer ausgenommenen und/oder befreiten Umsätze in der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.
- Es ist zu prüfen, ob sämtliche mehrwertsteuerlich relevanten Umsätze korrekt in den Quartalsabrechnungen deklariert wurden. Gleichzeitig empfiehlt sich auch die Richtigkeit der mehrwertsteuerlichen Qualifikation der Umsätze und bei der Anwendung des Pauschalsteuersatzmethode die Richtigkeit der Pauschalsteuersätze zu überprüfen.
Für die Bemessung der Umsatzkategorie bzw. des Abgabetarifs wird auf den im Vorjahr erzielte Gesamtumsatz abgestellt. Es existieren folgende Kategorien und Abgabetarife:
Optimierung für Gemeinwesen
Für Gemeinwesen hat der Gesetzgeber eine Vereinfachung und Optimierungs-möglichkeit vorgesehen. So können sich mehrwertsteuerpflichtige autonome Dienststellen eines (gleichen) Gemeinwesens (auf Stufe Bund, Kantonen und Gemeinden) zu einer sogenannten Abgabegruppe zusammenschliessen. Dadurch wird für die Bestimmung des Abgabebetrags auf das Total der von diesen Dienststellen in der Ziffer 200 deklarierten weltweiten Gesamtumsatz abgestellt. Dies führt in der Regel zu einem finanziellen Vorteil. Denn es ist nur noch ein Abgabebetrag für die gesamte Gruppe zu bezahlen. Je mehr mehrwertsteuerpflichtige Dienststellen zusammengefasst werden und je höher deren Umsatz ist, desto höher fällt der finanzielle Vorteil aus, wie nachfolgendes Beispiel aufzeigt:
Dienststelle | Umsatz Ziffer 200 | Tarif/Abgabe ohne Abgabegruppe | Tarif/Abgabe mit Abgabegruppe |
DS 1 | 2’000’000 | 910 | |
DS 2 | 1’500’000 | 910 | |
DS 3 | 7’000’000 | 2’280 | |
DS 4 | 9’000’000 | 2’280 | |
DS 5 | 12’000’000 | 2’280 | |
Total | 31’500‘000 | 8’660 | 5‘750 |
Bei diesem Beispiel beträgt der finanzielle Vorteil der Abgabegruppe CHF 2’910.
Die Abgabegruppe betrifft übrigens nur die RTVG Abgabe. Für die Zwecke der MWST können sich aber auch mehrere Dienststellen zu einem MWST-Subjekt zusammenschliessen.
Bitte beachten Sie, dass die Frist zur Anmeldung einer Abgabegruppe für das Jahr 2019 am 15. Januar 2019 abläuft! Die Beantragung können Sie auf ESTV SuisseTax vornehmen.
Nutzen Sie die Gelegenheit und prüfen Sie noch vor Fristablauf die Vorteile einer Abgabegruppe!