Privatanteile nun klarer

Dieser Blog-Beitrag stammt von Marc Oliver Müller, Senior Manager PwC Basel

Die MWST Privatanteile und der Lohnausweis sind nicht immer eine Einheit. Mit dem zweiten Entwurf der Praxisanpassungen zum Thema Lohnausweisempfänger vom 14. März 2019 wird nun Klarheit geschafft.

Wie bereits im Blog-Beitrag vom 5. November 2018 festgehalten, führen die Deklara-tionen im Lohnausweis und die daraus abgeleiteten Mehrwertsteuerfolgen in der Praxis immer wieder zu Unklarheiten. Der Grund dafür liegt meines Erachtens im fehlenden Verständnis, welche Leistungen/Beträge des Arbeitgebers und weshalb diese im Lohn-ausweis zu deklarieren sind. So hat die ESTV in ihrer bisherigen Praxis rein auf eine Deklaration im Lohnausweis – und somit auf den Wortlaut des Art. 47 MWSTV – abge-stellt. Den Grund für die Deklaration scheint sie jedoch nicht immer hinterfragt zu haben. Dies hat wohl dazu geführt, dass die ESTV in Ziffer 3.6 der im Mai 2016 publizier-ten (und aktuell gültigen) MWST-Info 08 Privatanteile bei der Übernahme von Weiter-bildungskosten durch den Arbeitgeber die beim Arbeitgeber resultierenden Mehrwert-steuerfolgen meines Erachtens nicht richtig eingeschätzt hat. Im Rahmen verschiedener Schriftenwechsel und Diskussionen konnten der ESTV die Gründe für die Deklarationen im Lohnausweis und die, unter Berücksichtigung dieser Gründe, daraus resultierenden Mehrwertsteuerflogen erläutert werden. Die ESTV hat diese Inputs aufgenommen und bereits teilweise in der Publikation des ersten Entwurfs vom November 2018 umgesetzt.

Am 14. März 2019 wurde nun der zweite Entwurf der Praxisanpassungen publiziert. In dieser Version, welche grundsätzlich als final gilt, hat die ESTV verschiedene Präzisie-rungen vorgenommen und meines Erachtens ein sehr gutes Werk publiziert. Nach-folgend finden Sie eine kurze Zusammenfassung und Übersicht zu den Neuerungen:

Ziff. 3.6 Übernahme von Aus- und Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber resp. Kostenrückzahlungen durch den Arbeitnehmer (Mitarbeitenden) aufgrund Nichteinhaltung von getroffenen Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber

Vorsteuern, welche im Zusammenhang mit unternehmerisch erforderlichen Aus-/Wei-terbildungs- und Umschulungskosten beim Arbeitgeber angefallen sind, können im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit in Abzug gebracht werden.

Beiträge an die berufsorientierte Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitenden (Meister-kurse, Ausbildung zum Steuerexperten, Berufsmatura usw.), welche vom Arbeitgeber übernommen werden, gelten mit Inkraftsetzung von Art. 17 Abs. 1bis DBG seit dem 1. Januar 2016 nicht mehr als geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers und berechtigen den Arbeitgeber im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit zum Vor-steuerabzug (Art. 28 MWSTG). Dies ist auch dann der Fall, wenn der Mitarbeitende die Kosten des Bil-dungsinstitutes in einem ersten Schritt selbst zahlt und anschliessend vom Arbeitgeber ersetzt bekommt. Die Rechnung muss dem Arbeitgeber aber vorliegen und die MWST muss ausgewiesen sein. Zudem muss der Mitarbeitende während der in Rechnung gestellten Aus- und Weiterbildungszeit in demjenigen Unternehmen beschäftigt sein, welches den Vorsteuerabzug geltend macht.

Achtung: Bei einem Arbeitgeberwechsel nach Beendigung einer Aus- und Weiterbildung darf der neue Arbeitgeber auf Grund der vom Bildungsinstitut an den Mitarbeitenden ausgestellten Rechnung keinen Vorsteuerabzug vornehmen. Dies darf er auch dann nicht, wenn der Mitarbeitende seinem alten Arbeitgeber die Kosten zurückerstattet und der neue Arbeitgeber diese Rückerstattung vom Arbeitnehmer übernimmt. Arbeitsstellenwechsel während der Aus- und Weiterbildung sind entsprechend vorangehender Ausführungen gleich zu behandeln. Diese Praxis im Zusammenhang mit der Kostenübernahme beim Arbeitgeberwechsel ist meines Erachtens zu streng. Sie soll aber vor einem allfälligen doppelten Vorsteuerabzug schützen.

Bei einer anteilsmässigen Kostenübernahme durch den Arbeitgeber kann dieser die Vorsteuer für den übernommenen Kostenanteil beim Vorliegen der Rechnung mit Ausweis der Steuer geltend machen.

Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aufgrund der Nichteinhaltung einer getroffenen Aus- und Weiterbildungsvereinbarung (z.B. Abbruch der Aus- und Weiterbildung oder Nichteinhalten der vorgängig vereinbarten Weiterbeschäftigungs-dauer nach Abschluss der Aus- und Weiterbildung) die Kosten zurück, ergeben sich daraus keine mehrwertsteuerlichen Folgen (keine Vorsteuerkorrektur und keine Versteuerung). Dies Praxis ist meines Erachtens sehr erfreulich und pragmatisch.

Kostenübernahme bei nicht-berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten sind auf dem Lohnausweis als Gehaltsnebenleistung betragsmässig zu deklarieren. Sie gelten als entgeltlich erbracht und sind entsprechend ihrer mehrwertsteuerlichen Qualifikation auf der Mehrwertsteuerabrechnung zu deklarieren. Bei einer späteren Rückzahlung der Kosten an den Arbeitgeber handelt es sich beim Arbeitgeber um eine Rückgängig-machung eines Leistungsvorganges der entsprechend der ursprünglichen mehrwert-steuerlichen Qualifikation bei der Ausrichtung zu berücksichtigen ist.

Ziff. 3.6.1 Mehrwertsteuerliche Auswirkung der Finanzierung von vorbereitenden Kursen auf eidgenössische Prüfungen (sog. Subjektfinanzierung)

Unter Berücksichtigung der Ausführungen zu Ziff. 3.6 steht dem Arbeitgeber auf dem-jenigen Anteil kein Vorsteuerabzugsrecht zu, welcher durch den Mitarbeitenden selber getragen wird und zu dem auch der durch den Mitarbeitenden beantragte und an diesen bezahlte Bundesbeitrag gehört.

Ziff. 3.4.3.4 Lohnausweis Ziffer 2.3: Andere Gehaltsnebenleistungen

Die unentgeltliche Lieferung von Gegenständen an die Mitarbeiter (in deren Eigentum übergehend) muss nicht zwingend ausserhalb der unternehmerischen Tätigkeit liegen. Die ESTV geht in diesem Fall davon aus, dass bei der vertraglichen Pflicht zur Nutzung der Gegenstände zu Repräsentationszwecken während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit ein unternehmerischer Grund besteht. Als Folge dessen bedarf es keiner Versteuerung bei gleichzeitigem Vorsteuerabzugsrecht.

 

Dieser Beitrag wurde unter Deutsch, Praxis ESTV, VAT consulting abgelegt und mit , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Kommentar verfassen

Trage deine Daten unten ein oder klicke ein Icon um dich einzuloggen:

WordPress.com-Logo

Du kommentierst mit Deinem WordPress.com-Konto. Abmelden /  Ändern )

Twitter-Bild

Du kommentierst mit Deinem Twitter-Konto. Abmelden /  Ändern )

Facebook-Foto

Du kommentierst mit Deinem Facebook-Konto. Abmelden /  Ändern )

Verbinde mit %s