Für die Fristen bei laufenden Verfahren ist schon heute Ostern

Gestern hat der Bundesrat eine neue Verordnung (SR 173.110.4) über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus publiziert.

Diese Verordnung ist auch auf alle Verwaltungsverfahren in Steuersachen anwendbar, für die das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) Anwendung findet.

Konkret bedeutet es, dass die aktuell laufenden Fristen vom 21. März bis 19. April 2020 stillstehen.

Dieser Fristenstillstand ist sehr zu begrüssen, gibt er doch den Steuerpflichtigen mehr Zeit für die Ausarbeitung der Beschwerde.

Wir empfehlen Ihnen aber dringend, für jedes Verfahren und für jeden Verfahrensschritt zu prüfen, ob die Verordnung Anwendung findet und die Neuberechnung der Fristen sehr sorgfältig vorzunehmen. Gerade die Fristenberechnung unter Berücksichtigung von Gerichtsferien hat schon mehrmals zu Nichteintretensentscheiden geführt, weil die Frist falsch berechnet worden ist.

 

 

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