Mit dem Urteil des Bundesgerichts (2C_2/2022 vom 22. November 2022) ist die Praxis der ESTV zu Geldflüssen innerhalb des gleichen Gemeinwesens fundamental korrigiert worden. Solche Geldflüsse gelten nicht mehr als Subventionen und dürfen nicht mehr zu Vorsteuerkürzungen führen.
Dieser Entscheid wird auf alle steuerpflichtigen Dienststellen einen Einfluss haben, die bisher durch Defizitbeiträge der Gemeinde finanziert worden sind. Eindrücklich lässt sich dies am Beispiel eines gemeindeeigenen Schwimmbades darstellen.
In den meisten Fällen versteuern die Schwimmbäder ihre Umsätze mit der Pauschalsteuersatz-Methode und liefern so 3.7% auf ihrem Umsatz an die ESTV als Mehrwertsteuer ab.
Zukünftig können sie zur effektiven Abrechnung wechseln, müssen dann auf ihrem Umsatz aber 7.7% MWST abliefern. Dafür kann die Dienststelle dann sämtliche Vorsteuern geltend machen.
Eine einfache Vergleichsrechnung zeigt, dass ein Wechsel der Abrechnungsmethode auf jeden Fall vorteilhaft ist:
Bisherige MWST nach PSS-Methode 3.7% von 300’000 CHF 11’100
MWST nach effektiver Methode 7.7% von 300’000 (inkl.) CHF 21’448
Vorsteuerabzug auf Sachaufwand von 300’000 (Annahme) CHF 20’000
Steuervorteil bei effektiver Abrechnung rund CHF 10’000
Dazu kommt noch der Vorsteuerabzug auf den Investitionen, die bisher ebenfalls nicht geltend gemacht werden konnten.
Die ESTV wird ihre Praxis nach diesem Bundesgerichtsentscheid anpassen und hat durch einen Vertreter am St.Galler MWST-Seminar anfangs Februar einen Lösungsansatz – ebenfalls an einem Beispiel eines Schwimmbades – dargestellt. Das Beispiel zeigt noch eindrücklicher, wie positiv sich ein Wechsel auswirken kann.

Es lohnt sich deshalb für jedes Gemeinwesen, die (steuerpflichtigen) Dienststellen zu analysieren und den Wechsel zur effektiven Abrechnung zu prüfen. Ich bin überzeugt, es lohnt sich in den meisten Fällen.