Dieser Blog läuft unter WordPress und wir bezahlen jährlich einen kleinen Beitrag. Nun habe ich ein Mail bekommen, dass WordPress „ab dem 24. Februar 2023 gemäss den Steuervorschriften des Landes, das sie mit ihrer Zahlungsmethode angegeben haben, Mehrwertsteuer belasten wird.“ Da als Zahlungsmittel meine Kreditkarte als Zahlungsmittel hinterlegt ist, geht WordPress wohl davon aus, dass ich eine Privatperson bin.
WordPress beruft sich wohl auf Art. 10 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 MWSTG – wobei ich nicht nachvollziehen kann, weshalb dies ab dem 24. Februar 2023 passieren soll – und definiert ihre Leistungen als elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige EmpfängerInnen.
Dies steht nun aber im Widerspruch zur Aufforderung, gemäss Mail (mit einem link), die MWST-Nummer einzugeben. Habe ich als Nutzer von WordPress eine MWST-Nummer, dann bin ich eben steuerpflichtig und Art. 10 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 MWSTG greift nicht.
Ich bin allerdings gescheitert, die MWST-Nummer von pwc einzugeben und habe eine Fehlermeldung bekommen.
Nun warte ich die nächste Belastung ab, um dann allenfalls WordPress auf meinen blog und eine mögliche MWST-Beratung hinzuweisen. Wobei sich dann als nächste Herausforderung die Frage stellt, wer denn in der Schweiz Ansprechperson von WordPress ist.
Hallo Nik,
naja das mit der MWST Beratung ist so eine Crux, weil die bräuchte manchmal PwC auch ;-)
Ich habe im Jan 23 von PwC Lux Rechnungen für Beratungs-Leistungen erhalten, welche im Sept 22 stattgefunden haben, ausgestellt mit 16% MWST Satz…da galt aber noch der 17% MWST Satz. Ich dachte eigentlich immer es gilt für die Anwendung des richtigen MWST-Satzes das Leistungsprinzip…also auch PWC ist vor Fehlern nicht gefeit ;-)
Liebe Grüsse Verena