Auch Vorfahren kann teuer werden

Am 8. Februar 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht in drei Verfahren die „fortgesetzte, gewohnheits- und gewerbsmässige illegale Einfuhr von Lebensmitteln in die Schweiz beurteilt. Die Entscheide zeigen, dass die Beschuldigten (es waren mehrere Personen involviert) über Jahre grosse Mengen von Lebensmitteln für ihre Restaurants aus Österreich in die Schweiz eingeführt haben, ohne Zollabgaben und Einfuhrsteuer zu entrichten. Dabei war der „Modus Operandi“ immer ähnlich. Ein Vorfahrer prüfte, ob die Grenzübergänge in der Schweiz besetzt waren oder nicht. War der Grenzübergang besetzt, so suchte der Vorfahrer einen anderen unbesetzten Grenzübergang, über den die Ware dann in die Schweiz gebracht wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht kam im Entscheid A-2087/2021 vom 8. Februar zum Schluss, dass auch der Vorfahrer zum Kreis der Zollzahlungspflichtigen zählt, „weil er die Einfuhr einer Ware in unmittelbarer Weise dadurch veranlasst, dass er den Wagenführer direkt zum Grenzübertritt bewegt.“

Das ganze Verfahren war sehr aufwendig. Die Strafverfolgung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit ( BAZG) liess die Daten des automatischen Fahndungs- und Verkehrsüberwachungssystems der Grenzstellen, Auszüge der Bankkonti und der Rechnungen der Lieferanten analysieren, wertete Mobiltelefondaten sowie Kreditabrechnungen aus und führte Hausdurchsuchungen durch. Ob dieser Aufwand dann aber letztendlich dazu geführt hat, dass die Zollabgaben und die Einfuhrsteuer entrichtet werden, ist stark zu bezweifeln. Den Beschuldigten wurden nämlich unentgeltliche Rechtsvertreter bewilligt, denen zu Lasten der Gerichtskasse für zwei Verfahren ein amtliches Honorar von über CHF 17’000 zugesprochen wurde. Wie die Beschuldigten dann die Nachforderung von gegen CHF 200’000 bezahlen können, bleibt wohl offen.

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