Kann man sich bei der MWST auch irren?

Natürlich kann man sich auch bei der MWST irren. Dazu sieht Art 72 MWSTG ja auch einen Korrekturmechanismus vor, wonach die „Irrtümer“ mit einer Korrekturabrechnung bereinigt werden können.

Aber auch die ESTV kann sich irren; entweder sieht sie den Irrtum selber ein und passt die Praxis an oder sie wird durch ein Gerichtsurteil gezwungen, ihre Praxis anzupassen. Die zeitliche Wirkung dieser Praxisänderungen hat die ESTV in der überarbeiteten MWST-Info 20 Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen festgelegt.

Irren ist „mäuslich“; aus: toonsup.com

Obwohl die ESTV ihre Praxis aufgrund des Bundesgerichtsentscheids (2C_2/2022 vom 22. November) zu Zahlungen innerhalb des gleichen Gemeinwesens noch nicht angepasst hat, lässt sich heute schon festhalten, dass solche Geldflüsse nicht mehr als Subventionen qualifiziert werden können und somit nicht mehr zu Vorsteuerkürzungen führen. Dieser Entscheid ist rückwirkend auf alle noch nicht rechtskräftigen Steuerperioden anwendbar. Die nach der effektiven Methode abrechnenden Dienststellen können deshalb ihre Berechnungen der Vorsteuerkürzung überprüfen und rückwirkend höhere Vorsteuern geltend machen.

Und wie ist es mit den Dienststellen, die mit Pauschalsteuersätzen (PSS) abgerechnet haben? Bei diesen lässt sich argumentieren, dass der PSS zu hoch war, weil er ja auch die Vorsteuerkürzungen infolge interner Zahlungsflüsse berücksichtigt hat. Der Steuerpflichtige könnte sich sogar auf den Standpunkt stellen, er habe sich in der Anwendung der PSS-Methode geirrt, weil er effektiv abgerechnet hätte, wenn er gewusst hätte, dass er gemäss Urteil des Bundesgerichts keine Vorsteuerkürzung mehr berücksichtigen muss.

Wir sind gespannt auf die Publikation der Praxisänderung durch die ESTV. Im besten Fall passt die ESTV rückwirkend die PSS-Sätze für die Gemeinwesen an (Träumen darf man ja…).

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